
DE / Pro-Life: Gericht bestÃĪtigt Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit
IEF, 26.04.2022 â Der Verwaltungsgerichtshof Kassel entschied, dass die Gebetswache der Gruppe „40-Tage-fÞr-das-Leben“ vor einer Abtreibungsorganisation rechtens ist.
Kein Konfrontationsschutz vor unerwÞnschten anderen Ansichten
Die Stadt Frankfurt hatte die Gebetsgruppe 40-Tage-fÞr-das-Leben (Euro Pro Life e.V.) mit Auflagen belegt, die deren Versammlungsfreiheit vor einer Pro Familia Einrichtung einschrÃĪnkten. Wie Alliance Defending Freedom International (ADF) berichtet, hatte die Pro-Life-Organisation deshalb gerichtlichen Schutz in Anspruch genommen. Nachdem die erste Instanz der Gebetsgruppe Recht gab, legte die Stadt Frankfurt Beschwerde ein. Nun bestÃĪtigte die zweite Instanz die Entscheidung der ersten und wies darauf hin, dass âdie Rechtsordnung keinen Konfrontationsschutz vor nicht gewÞnschten anderen Ansichten gewÃĪhrtâ.
EinschrÃĪnkung der Versammlungsfreiheit muss gerechtfertigt sein
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel wies in seinem Beschluss die pauschale Behauptung der Stadt Frankfurt zurÞck, dass Frauen, die an der verpflichtenden Abtreibungsberatung im Pro Familia Zentrum teilnehmen, zwangslÃĪufig eingeschÞchtert und damit in ihrem PersÃķnlichkeitsrecht verletzt werden.  Das Gericht hielt fest, dass nicht âjegliche unangenehme Empfindung bei der Wahrnehmung der Versammlung deren rÃĪumliche Verlegung begrÞnden [kann]. Dies wÃĪre ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit.â
Recht auf MeinungsÃĪuÃerung ist zentrales Element der Demokratie
Eine Mahnwache kÃķnne unter UmstÃĪnden das PersÃķnlichkeitsrecht der Frauen verletzen, betonte der VGH Kassel. Es handele sich jedoch um eine Frage des Grades, da das Recht auf MeinungsÃĪuÃerung in einer demokratischen Gesellschaft von groÃer Bedeutung sei und Zeit, Ort und Art der MeinungsÃĪuÃerung grundsÃĪtzlich frei gewÃĪhlt werden kÃķnne. Bei der AbwÃĪgung der potenziell kollidierenden Rechte komme es auf eine detaillierte Analyse des AusmaÃes im Einzelfall an (Sichtbarkeit, HÃķrbarkeit, NÃĪhe, MÃķglichkeit, sich abzuwenden/der Konfrontation zu entgehen). âNicht jede Wahrnehmbarkeit der Versammlung des Antragstellers durch schwangere Frauen, die die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aufsuchen, stellt bereits eine Verletzung ihres allgemeinen PersÃķnlichkeitsrechts dar. Insoweit weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass die Rechtsordnung keinen Konfrontationsschutz vor nicht gewÞnschten anderen Ansichten gewÃĪhrt [âĶ]â, stellte das Gericht klar.
Gebetsgruppe verletzte nicht das PersÃķnlichkeitsrecht
Nach einer detaillierten Analyse der Ãķrtlichen Gegebenheiten, der Entfernung zwischen Mahnwache und Eingang, und des tatsÃĪchlichen Verhaltens der Versammlungsteilnehmer, stellte das Gericht fest, dass die Gebetsmahnwache in Frankfurt keine Verletzung der PersÃķnlichkeitsrechte der Frauen, der Mitarbeiter von Pro Familia oder Dritter darstelle.
BÃķllmann: âFaire und differenzierte Entscheidungâ
Dr. Felix BÃķllmann, Rechtsanwalt bei ADF International, begrÞÃte âdie faire und differenzierte Entscheidungâ des Gerichts, da es damit âdie Bedeutung von Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Ãķffentlichen Raum betontâ. Zensurzonen hemmten die AusÞbung demokratischer Rechte und den Ãķffentlichen Diskurs. Der friedliche Einsatz fÞr den Schutz des Rechts auf Leben am Ort der eigenen Wahl dÞrfe daher nicht durch rÃĪumliche VerdrÃĪngung solcher MeinungsÃĪuÃerungen bekÃĪmpft werden, selbst wenn diese bei anderen Unbehagen, UnverstÃĪndnis oder gar EmpÃķrung hervorrufen kÃķnnten. âSo ist die Rechtslageâ, stellt der Rechtsanwalt fest. âAngesichts der Vorhaben der Bundesregierung, Menschen zu kriminalisieren, die an friedlichen Gebetsversammlungen in der NÃĪhe von Abtreibungsorganisationen teilnehmen, gibt diese Entscheidung Hoffnung,â so BÃķllmann und verweist auf einen Parallelfall in der deutschen Stadt Pforzheim.
Parallelfall in Pforzheim
Die Stadt Pforzheim hatte einer Gebetsgruppe ebenso verboten, stille und friedliche Gebetsmahnwachen in Seh- und HÃķrweite einer Abtreibungsberatungsstelle zu halten. Die Klage der Gebetsgruppe gegen das Verbot wurde allerdings â entgegen dem Recht auf Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit â in erster Instanz vom Verwaltungsgericht in Karlsruhe abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Leiterin der Gebetsgruppe, Pavica VojnoviÄ, Berufung bei der nÃĪchsten Instanz, dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim, beantragt. Die Berufung sei zugelassen worden, es gebe allerdings noch keinen Verhandlungstermin, so BÃķllmann auf Nachfrage des Instituts fÞr Ehe und Familie (IEF). âUnabhÃĪngig davon, ob man Frau VojnoviÄs Ansichten inhaltlich teilt oder nicht: DarÞber, dass die Grundrechte auf Meinungs-, Religions- und Versammlungsfreiheit den Schutz des Grundgesetzes genieÃen, sollte Einigkeit bestehenâ, macht BÃķllmann klar. (TSG)