DE / Lebensende: Leitlinie zum Umgang mit Sterbenswünschen
IEF, 12.10.2021 – Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin sollen den Hospiz- und Palliativeinrichtungen beim Umgang mit Suizidwünschen helfen.
Der 19 Seiten lange Leitfaden der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) soll Hospiz- und Palliativeinrichtungen auf zunehmende Anfragen nach Inanspruchnahme von „Sterbehilfe“ vorbereiten. Denn damit müsse man seit dem Urteil des Deutschen Bundesverfassungsgerichts im Februar 2020 (das IEF hat berichtet) rechnen, lautet die Begründung der DGP.
Eigene Haltung zum Suizid reflektieren
„Aufgrund vieler offener Fragen zur möglichen gesetzgeberischen Ausgestaltung und praktischen Umsetzung ist eine intensive Auseinandersetzung mit dem Thema wichtig“, meinte DPG-Geschäftsführer Heiner Melching. Es sei zudem notwendig, dass die Mitarbeiter und Institutionen die eigene Haltung zum Suizid reflektieren und auf institutioneller Ebene klären würden.
Vierstufiges Konzept zum Umgang mit Todeswünschen
Möchten sich Patienten über die Durchführung eines eigenen Suizidwunsches erkundigen, so empfiehlt die DGP ein schrittweises Konzept, das mit dem Wahrnehmen und Erkennen von Todeswünschen beginnt. Als nächstes komme das Verstehen und Akzeptieren der Ursachen und Funktionen des Todeswunsches. Danach folgt ein Angebot der palliativen Begleitung und Beratung sowie der Suizidprävention.
Suizidbeihilfe keine Aufgabe der Hospiz- und Palliativversorgung
In Übereinstimmung mit der Haltung der European Association for Palliative Care und der International Association for Hospice and Palliative Care sieht die DGP die Durchführung der Suizidbeihilfe nicht im Tätigkeitsbereich der Hospiz- und Palliativversorgung. Deren Aufgabe sei es lediglich, respektvoll mit den Todeswünschen der Patienten umzugehen und den Wert des Lebens zu achten, wobei das Motto „Wenn Du sterben willst, berührt es mich und ich will Dir als Mensch beistehen“ gelte. Die Verabreichung eines tödlichen Medikaments gehöre jedenfalls nicht dazu. Der unbedingte Wunsch eines Patienten, „Sterbehilfe“ in Anspruch nehmen zu wollen, müsse allerdings im Rahmen der respektvollen Begleitung toleriert werden. (TS)