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DE / Gender: Verlag muss ungegenderte Version eines Artikels wiederherstellen

IEF, 07.06.2022 – Das Hamburger Landgericht kam zum Schluss, dass die eigenmächtige Genderung eines Artikels gegen das Urheber- und Persönlichkeitsrecht verstoßen hatte.

In einem Artikel hatte Sabine Mertens, die als Autorin und Coach arbeitet, den Begriff „Zeichner“ verwendet. Der Verlag „Manager Seminare“ in Bonn machte in seiner Zeitschrift „Training aktuell“ daraus eine „zeichnende Person“. Mertens verklagte mit Unterstützung des Vereins „Deutsche Sprache“ die Verantwortlichen wegen Urheberrechtsverletzung vor dem Landgericht Hamburg.

Wie der VDS berichtet, hatte die Autorin mehrfach deutlich darauf hingewiesen, keine Gendersprache nutzen zu wollen. Trotz der Zusage, den Artikel in der eingereichten Form abzudrucken, hatte der Verlag ihn in der Endversion in sogenannter gendergerechter Sprache veröffentlicht. „Ich erwarte Respekt vor der Freiheit des Autors, umso mehr von der Redaktion eines Magazins, das sich mit Weiterbildung und Lernen beschäftigt“, begründete Mertens den Schritt zu klagen.

In der Klageschrift hieß es: „Sprache ist in ihrer Arbeit (Beratung, Coaching, Therapie) von sehr hoher und sehr persönlicher Bedeutung. Eine derart unpersönliche Ausdrucksweise wie ‚Person‘ disqualifiziert die Klägerin in ihren Augen in ihrem Tätigkeitsfeld.“

Der zuständige Richter habe bereits zu Beginn der Verhandlung klargestellt, dass eine konkrete Klage auf Einhaltung des Urheberrechts gute Aussichten auf Erfolg hätte. Laut Richter sei es unstrittig, dass der Verlag gegen das Urheber- und Persönlichkeitsrecht verstoßen hätte, so Mertens. Er schlug daher genau den Vergleich vor, den die Klägerin dem Verlag bereits vorher als außergerichtliche Einigung vorgeschlagen hatte: Die betreffenden Stellen werden im Online-Angebot des Verlages in den Originalzustand zurückversetzt und die Beklagten müssen 4/5 der Prozesskosten tragen. Das Urteil stärke die Freiheit der Autoren und das Urheberrecht, gab sich Mertens zufrieden mit der richterlichen Entscheidung vom 18.05.2022. (TSG)

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