DE_AT / Gender: Deutschland und Österreich führen Geschlechtskategorie „divers“ ein
IEF, 11.01.2018 – Künftig gibt es in Deutschland und Österreich neben “männlich” und “weiblich” auch die Eintragungsoption “divers” für intersexuelle Menschen. Damit setzen die beiden Länder Entscheidungen der jeweiligen Verfassungsgerichte aus 2017 bzw 2018 um.
Deutschland
In der Entscheidung des Deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hieß es, dass das deutsche Personenstandsrecht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Diskriminierungsverbot verstoße, weil es die Eintragung eines anderen Geschlechts als „männlich“ oder „weiblich“ nicht vorsehe. Laut Bundesverfassungsgericht schütze das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber auch die geschlechtliche Identität einer Person und zwar auch dann, wenn sie sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lasse.
Um den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, legte das von Horst Seehofer geleitete Bundesinnenministerium im Oktober letzten Jahres einen entsprechenden Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Geschlechtseintrages in die Geburtsurkunde vor. Das IEF hat berichtet.
Mitte Dezember wurde die Einführung der dritten Eintragungskategorie vom Bundestag schlussendlich per Gesetz beschlossen. Wie die Zeit berichtet, bleibt die Neuregelung jedoch umstritten. Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) kritisierte einerseits, dass auf Drängen der Union die Eintragungsoption „divers“ an die Vorlage eines ärztlichen Attests geknüpft wurde. Eine Ausnahme von dieser Regelung bestehe, laut der Süddeutschen Zeitung für Intersexuelle, die nachweislich durch Ausgrenzung, Operationen und unzählige Begutachtungen traumatisiert sind. In diesen Fällen reiche auch eine eidesstattliche Versicherung der Betroffenen aus. Für den LSVD gehe das Gesetz in der Umsetzung der Gerichtsentscheidung trotzdem nicht weit genug. Es würde bei Intersexualität allein auf körperliche Abweichungen abstellen, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, dass das Geschlecht auch von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt sei.
Diesem Geschlechtsverständnis widerspricht wiederum der CDU-Abgeordnete Marc Henrichmann. Für ihn gäbe es ein staatliches Interesse an einem Personenstandsregister mit Beweiskraft. Deshalb sei darin auch kein Platz für eine Selbsteinschätzung nach subjektiven Empfindungen. Noch deutlichere Worte der Missbilligung fand die AfD, die sich klar gegen die Möglichkeit einer Selbsteinschätzung stellt. “Die Geschlechtszugehörigkeit ist seit Bestehen der Menschheit ein objektives Faktum – so wie Alter und Körpergröße auch”, so die stellvertretende Fraktionsvorsitzende Beatrix von Storch.
Österreich
In Österreich war nach der Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs (VfGH) zwar keine Gesetzesänderung des Personenstandsrechts notwendig, dennoch ergab sich administrativer Handlungsbedarf, da der VfGH den Begriff „Geschlecht“ in § 2 Abs 2 Z 3 Personenstandsgesetz (PStG 2013) dahingehend interpretierte, dass er nicht nur die binären biologischen Geschlechter „männlich“ und „weiblich“ umfasse, sondern auch die individuell empfundene Geschlechtsidentität einer Person, die davon abweichen kann. Entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte leite sich aus Art 8 EMRK das verfassungsmäßig geschützte Recht von Personen mit alternativen Geschlechtsidentitäten ab, nicht nur nicht als „männlich“ oder „weiblich“ eingetragen zu werden (Abwehrrecht), sondern auch die Eintragung einer Bezeichnung zu beantragen, die deutlich macht, dass sich die Person keiner der konventionellen Geschlechter zugehörig fühlt (Anspruchsrecht). Den Personenstandsbehörden stehe es aber frei, dabei einen Begriff festzulegen, der das Gemeinte ausdrücke, und dafür auch Prüfungskriterien vorzuschreiben, denn Art 8 EMRK sehe kein Recht auf eine beliebige Wahl von begrifflichen Bezeichnungen des eigenen Geschlechts vor.
Mit 20.12.2018 erging daher ein Erlass des Innenministeriums an alle Ämter der Landesregierung sowie die MA 35 und 63 in Wien, demnach fortan bei der Angabe des Personenstanddatums „Geschlecht“ die Eintragung einer Kategorie „divers“ sowie einer Kategorie „offen“ eingeräumt werden solle. Beide Eintragungen könnten aber nur unter Vorlage einschlägiger medizinischer Gutachten eingeräumt werden. In Abstimmung mit dem Gesundheits- und dem Justizministerium heißt es in dem Erlass bezüglich der Vorgehensweise wörtlich:
„Für Menschen mit einer VdG [Variante der Geschlechtsentwicklung] kann im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 PStG 2013 auf Antrag die Eintragung des Geschlechts im Zentralen Personenstandsregister und in den personenstandsrechtlichen Urkunden auf den Begriff „divers“ geändert werden. Unter dem hier zu Grunde gelegten Begriff der „VdG“ ist die medizinisch nicht eindeutige Zuordnung einer Person zum männlichen oder weiblichen Geschlecht aufgrund einer atypischen Entwicklung des biologischen (chromosomalen, anatomischen und/oder hormonellen) Geschlechts zu verstehen. Eine Änderung des Eintrags auf den Begriff „divers“ (und allenfalls wieder zurück auf männlich oder weiblich) ist daher nur auf Basis eines einschlägigen medizinischen Gutachtens durchzuführen.“
Dieses Gutachten muss von einem sogenannten „VdG-Board“ erstellt werden. Eine Liste der Kontaktdaten solcher „VdG-Boards“ stellt das Sozialministerium auf seiner Website zu Verfügung. Eine Eintragung der Geschlechtsvariante „divers“ direkt anlässlich der Geburt kommt laut Erlass nicht in Betracht. In Bezug auf Kinder, bei deren Geburt eine eindeutige Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Geschlecht medizinisch nicht möglich ist, soll es künftig aber möglich sein, die Eintragung des Geschlechts vorübergehend offen zu lassen. Die unvollständige Eintragung soll im Zentralen Personenstandsregister sowie in der Geburtsurkunde mit dem Begriff „offen“ dargestellt werden. Voraussetzung für die unvollständige Eintragung ist laut Erlass, dass „für Arzt oder Hebamme nach der Geburt des Kindes eine eindeutige medizinische Zuordnung des Geschlechts nicht möglich ist und deshalb in der Geburtsanzeige als Geschlecht „offen“ eingetragen wird.“
Die unvollständige Eintragung ist zu ergänzen, sobald die Zuordnung zu einem Geschlecht möglich ist. Wörtlich heißt es dazu: „Da es sich hiebei um eine medizinische Frage handelt, die die Personenstandsbehörde nicht selbst beurteilen kann, wird diese Ergänzung regelmäßig nicht nach einer von der Behörde festgelegten Frist, sondern aufgrund einer entsprechenden Information des Betreffenden bzw. seines gesetzlichen Vertreters entsprechend der medizinischen Entwicklung des Kindes möglich sein. Zu beachten ist, dass die Ergänzung des Geschlechtseintrags nicht nur auf weiblich oder männlich, sondern auch auf „divers“ lauten kann…“ In allen drei Varianten ist die Vorlage eines Gutachtens eines „VdG-Boards“ erforderlich.
Die Eintragung „offen“ kann nur unmittelbar nach der Geburt erfolgen, eine Änderung einer Geschlechtsangabe in „offen“ ist nicht möglich.
Derzeit wird laut Erlass noch an der technischen Umsetzung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) gearbeitet.