Embryonenschutz
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DE / Pro-Life: Sozialgericht hält an Embryonenschutz fest

IEF, 22.03.2022 – Das Münchner Sozialgericht lehnte die Kostenübernahme einer reproduktionsmedizinischen Maßnahme in Österreich ab, da diese gegen das deutsche Embryonenschutzgesetz verstieß.

Das deutsche Embryonenschutzgesetz sieht vor, dass bei einer künstlichen Befruchtung nicht mehr Embryonen erzeugt werden, als der Patientin in einem Zyklus übertragen werden können – das sind üblicherweise ein oder zwei Embryonen. Um mehr Embryonen in einem Behandlungszyklus zu erzeugen und somit die Chancen auf einsetzungsfähige Embryonen und damit auf eine Schwangerschaft zu erhöhen, wich eine Deutsche auf eine österreichische Klinik aus. Dabei wurden sieben Eizellen befruchtet, aus denen sich vier Embryonen entwickelten. Einer davon wurde der Frau eingepflanzt, die anderen für spätere Versuche konserviert.

Gemäß des Fortpflanzungsmedizingesetzes (§10) dürfen auch in Österreich „nur so viele Eizellen befruchtet und in der Folge eingebracht werden, wie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung innerhalb eines Zyklus der behandelten Frau für eine aussichtsreiche und zumutbare medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.“ Wie es trotzdem dazu kam, dass sieben Eizellen befruchtet wurden, ist nicht bekannt. Die Frau forderte nach der Behandlung von ihrer deutschen Krankenversicherung die Kostenübernahme der reproduktionsmedizinischen Maßnahme in Österreich. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, weshalb die Frau Klage einreichte.

Das Münchner Sozialgericht wies die Klage auf Kostenübernahme in einem Urteil mit der Begründung ab, dass die in Österreich vorgenommene reproduktionsmedizinische Behandlung nicht mit dem deutschen Embryonenschutz konform gehe und damit kein Erstattungsanspruch bestehe. „Hintergrund des deutschen Embryonenschutzgesetzes ist der Lebensschutzgedanke im frühesten Stadium – auch in vitro. So sollen keine ‚überzähligen‘ Embryonen erzeugt werden, die zuerst eingefroren werden, um dann vernichtet zu werden, sofern sie der Frau in einem gewissen Zeitraum nicht eingesetzt werden können“, erläutert Teresa Suttner-Gatterburg, juristische Mitarbeiterin am Institut für Ehe und Familie (IEF). Das Gericht stellte fest, dass „selbst nach der weitesten Auslegung“ des Embryonenschutzgesetzes nicht mehr Embryonen erzeugt werden dürfen, als in einem Zyklus transferiert werden sollen. Ein Verstoß gegen das Gesetz liege auch dann vor, wenn die Embryonen anschließend kryokonserviert werden würden. „Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Entstehung überzähliger Embryonen verhindert und das grundgesetzlich geschützte Leben in vitro erzeugter Embryonen geschützt werden“, so das Sozialgericht in seiner Urteilsbegründung. (TSG)

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