DE / Reproduktionsmedizin: Genetische Mutter darf das von einer Leihmutter ausgetragene Kind adoptieren
IEF, 29.3.2019 – Mit Urteil vom 28.2.2019 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) entschieden, dass die Adoption eines Kindes durch die genetische Mutter, die das Kind von einer Leihmutter austragen ließ, zulässig sei.
Damit hob das OLG Frankfurt einen Spruch des Amtsgerichtes auf, das die Adoption durch die Mutter (und Beschwerdeführerin) zunächst abgewiesen hatte. Laut OLG Frankfurt stelle die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft keine „gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung“ dar, so dass die daraus folgende spätere Adoption nicht dem strengeren Maßstab der „Erforderlichkeit“ nach § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB unterliege, so das Oberlandesgericht in seiner Presseerklärung.
Inanspruchnahme von Leihmutterschaft keine „sittenwidrige Vermittlung des Kindes“ im Sinne der Kindesannahme
Die oben genannte Bestimmung bezieht sich auf Adoptionen, die durch gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung des Kindes zustande kommen. Laut OLG Frankfurt sei diese Bestimmung aber im konkreten Fall nicht heranzuziehen: Leihmutterschaft ist in Deutschland zwar verboten. Auch ist die Vermittlung einer Leihmutter (Verbot der Ersatzmuttervermittlung, § 13b Adoptionsvermittlungsgesetz) verboten. Die Vermittlung einer Ersatzmutter sei jedoch nicht mit einer gesetzwidrigen Vermittlung zur Annahme eines Kindes im Sinne des erhöhten Erforderlichkeitsbedarfs zur Bewilligung einer Adoption gleichzusetzen. Denn aus dem Adoptionsvermittlungsgesetz ergebe sich eine klare Trennung zwischen dem Verbot der Adoptionsvermittlung und der Ersatzmuttervermittlung, so der OLG in seiner Begründung im Volltext der Entscheidung (fälschlich wiedergegeben in der Presseerklärung).
Adoption „im Sinne des Kindeswohls“
Beschwerdeführerin war die genetische Mutter eines Kindes, das von einer ukrainischen Leihmutter ausgetragen wurde. Sie ist mit dem (genetischen) Vater des Kindes verheiratet. Nach der Geburt kehrten die genetischen Eltern nach Deutschland zurück und leben seitdem mit dem Kind in einer häuslichen Gemeinschaft. Die deutsche Geburtsurkunde wies den Vater und die ukrainische Leihmutter als Eltern aus. Das Amtsgericht hatte ursprünglich den Adoptionsantrag der Mutter zurückgewiesen, das Oberlandesgericht Frankfurt hat der dagegen eingelegten Beschwerde Recht gegeben. Laut OLG Frankfurt sei „die Adoption auszusprechen, da sie im Sinne von § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB dem Wohl des Kindes diene und zu erwarten sei, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kind ein Eltern-Kinder-Verhältnis entstehe. Hier bestehe bereits eine enge und liebevolle Bindung und ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und dem Kind. … Auch der Altersabstand von 53,6 Jahren stehe der Adoption nicht entgegen. Nach heutigen Maßstäben sei dieser Altersunterschied jedenfalls nicht derart eklatant, dass er als atypischer Altersabstand anzusehen wäre.“
Keine generalpräventiven Überlegungen zulasten der betroffenen Kinder
Das Gericht stellte zwar durchaus die grundsätzliche Überlegung an, ob der oben genannte Maßstab der „Erforderlichkeit“ auch in Fällen wie diesen angewendet werden könnte – womit auch das Verbot der Leihmutterschaft effektiver durchgesetzt werden könnte und Umgehungen des Verbots von Leihmutterschaft nicht mehr so leicht möglich wären. Aber es kam zu dem Schluss, dass eine derartige Auslegung derzeit – ohne entsprechende Gesetzesänderung – dem im Grundgesetz verankerten Schutz der Familie nicht hinreichend Rechnung tragen. „Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es, dass das Kind (jedenfalls) seinen genetischen Eltern zugeordnet werden kann, die sich für sein Wohl und Wehe verantwortlich zeigen“, betonte das OLG Frankfurt. Dies gelte insbesondere, da das Kind nach dem Heimatrecht der Leihmutter keine rechtliche Zuordnung zu dieser erfahre, da in der Ukraine die Leihmutter nicht als rechtliche Mutter gilt. Generalpräventive Erwägungen müssten hinter das Kindeswohlprinzip zurücktreten, sie dürften nicht zulasten der betroffenen Kinder gehen.
Der Beschluss ist unanfechtbar. (ER)