DE / Gender: Transgender-Aktivisten bemängeln Gesetzesentwurf zum 3. Geschlecht
IEF, 10.10.2018 – Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Karlsruhe hatte genau vor einem Jahr entschieden, dass es neben „männlich“ und „weiblich“ und „ohne Angabe“ noch die Möglichkeit eines „positiven Geschlechtseintrages“ im Personenstandsregister geben müsse. Nun liegt der Vorschlag des Bundesinnenministeriums (BMI) vor.
Bereits zwei Monate vor der vom Bundesverfassungsgericht vorgeschriebenen Frist möchte das von Horst Seehofer geführte Bundesinnenministerium den Gesetzentwurf zur neuen Regelung des Geschlechtseintrages in die Geburtsurkunde in Kraft treten lassen. Der Entwurf schlägt vor, neben den Angaben „männlich“ und „weiblich“ und der Eintragung „ohne Angabe“ auch die Bezeichnung „divers“ einzuführen. Diese Angabe soll in jenen Fällen möglich sein, in denen eine „Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter nicht möglich ist.“ Auch nachträglich soll die Änderung der Zuordnung möglich sein, wenn im weiteren Verlauf der Geschlechtsentwicklung eine Einordnung in eines der beiden Geschlechter nicht möglich ist oder die Zuordnung nach der Geburt falsch war. In diesem Falle sei auch eine Namensänderung im Nachhinein möglich.
Für eine nachträgliche Änderung muss der Antragsteller mindestens 14 Jahre alt sein. Ist er jünger, muss der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Ist der Antragsteller bereits über 14 Jahre alt, aber noch nicht volljährig, muss der gesetzliche Vertreter dem Antrag zustimmen. Ist das nicht der Fall, so entscheidet das Familiengericht über die Zustimmung. Weiters muss der Antragsteller durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, „dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt.“ Damit beschränkt sich der Vorschlag laut eigener Begründung des Bundesinnenministeriums auf „Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung.“
Genau daran stoßen sich jedoch Kritiker. So lehnen laut der taz mehrere Trans- und Inter*-Organisationen den derzeitigen Entwurf ab, weil er mehr zur Pathologisierung beitrage als Schritte in eine diverse Gesellschaft zu machen, so die taz. Das Gesetz würde außerdem nur auf eine sehr enge Zielgruppe zutreffen, bei denen eine solche medizinisch feststellbare Entwicklung nachzuweisen sei. Damit seien laut einer Petition, die seit Juli dJ bereits 36.000 Stimmen gesammelt hat, weder alle Intersexuellen miteinbezogen noch alle transsexuellen Menschen, also jene, deren biologisches Geschlecht zwar bestimmbar sei, die sich damit aber nicht identifizieren könnten. Auch die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) kritisiert die minimalistische Konzeption des Gesetzes, die letztlich das traditionelle Denken in den klassischen Geschlechterkategorien beibehalte.
Die Diskussion in Deutschland ist auch für Österreich interessant, meint dazu Dr. Stephanie Merckens vom Institut für Ehe und Familie (IEF). Auch hierzulande hat der VfGH entschieden, dass in Personenstandsdokumenten die Möglichkeit gegeben sein muss, weder männlich noch weiblich angeben zu müssen. Der VfGH meinte aber explizit, dass es ausreiche, einen Sammelbegriff einzuführen, der deutlich mache, dass keine Zuordnung zu „männlich“ bzw „weiblich“ vorliege. Dafür sei auch keine Gesetzesänderung notwendig, da das Erfordernis der Geschlechtsangabe im Personenstandsgesetz nicht explizit nur von „weiblich“ bzw „männlich“ spreche. Das IEF hat berichtet.
Zu begrüßen sei, dass der deutsche Entwurf deutlich mache, dass es dem gesetzlichen Vertreter obliegt, die Erklärung gegenüber dem Standesamt abzugeben (§ 45b). Damit soll wohl sichergestellt werden, dass die Eltern weiterhin das Recht haben, im Interesse ihres Kindes über den jeweiligen Geschlechtseintrag zu entscheiden. Ein Aspekt, der auch in der österreichischen Diskussion berücksichtigt werden müsse, so Merckens.