DE / Abtreibung: Letztinstanz hebt Urteil gegen Abtreibungsärztin wegen Verstoß gegen Werbeverbot auf
IEF, 22.7.2019 – Im Dezember 2017 wurde die Ärztin Kristina Hänel zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt, weil sie auf ihrer Homepage über Abtreibung informierte. Nun wurde das Urteil, das im Oktober 2018 in zweiter Instanz bestätigt worden war, vom Oberlandesgericht Frankfurt in letzter Instanz aufgehoben und die Rechtssache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Gießen zurückverwiesen.
Wie das Institut für Ehe und Familie (IEF) berichtete, wurde die Medizinerin Kristina Hänel 2017 vom Amtsgericht Gießen zu einer Strafe wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§219a StGB (dtStGB) verurteilt. Hänel ging in Berufung und beantragte die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, unterlag jedoch mit beiden Anliegen. Das Landgericht Gießen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das Verfahren hatte in Medien und Politik große Aufmerksamkeit hervorgerufen.
Novellierung als Kompromiss
Aufgrund der breiten öffentlichen Diskussion erließ der deutsche Gesetzgeber am 22.3.2019 das Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch – das Institut für Ehe und Familie (IEF) hatte berichtet. Dadurch wurde dem bisherigen Wortlaut des §219a StGB (dStGB) ein Absatz 4 hinzugefügt, der das Ziel hat „Ärzten, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen Klarheit und Rechtssicherheit darüber zu schaffen, unter welchen Voraussetzungen sie straflos öffentlich über die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen informieren können“, wie es im Gesetzesentwurf heißt. Dieser hinzugefügte Absatz schaffte somit eine weitere Ausnahme vom Werbeverbot: Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen dürfen künftig darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen oder auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen.
OLG: Landgericht hat Neuregelung anzuwenden
„Das Urteil hat aufgrund der nach Erlass des landgerichtlichen Urteils eingetretenen Gesetzesänderung keinen Bestand“, so begründete das OLG seine Entscheidung, das Urteil aufzuheben und an das Landgericht Gießen zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen. Die Angeklagte hatte nach der Entscheidung des Landgerichts Gießen Revision zum OLG eingelegt. Da das Revisionsgericht gemäß §354a StPO (dStPO) bei der Überprüfung des landgerichtlichen Urteils einerseits die neue Gesetzeslage zu berücksichtigen habe, andererseits aber an die Feststellungen des Landgerichts gebunden sei, habe das Urteil aufgehoben werden müssen. „Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die ergeben, dass die Informationen, die die Angeklagte im Internet über die in ihrer Praxis durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche veröffentlicht hatte, bei Anwendung des neuen Rechts gemäß §219a Abs. 4 StGB straflos wären“, wie es in der Pressemitteilung zum Urteil heißt.
Auch das österreichische Strafgesetzbuch kennt ein solches „Günstigkeitspinzip“ bei strafrechtlichen Delikten: es ist in §61 StGB normiert. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Tat eine für den Beschuldigten günstigere Rechtslage als zum Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft ist, so ist diese bei der Entscheidung zu berücksichtigen. (KL)