DE / Abtreibung: Fristlose Entlassung im Zusammenhang mit Abbruchsverweigerung rechtswidrig

IEF, 31.5.2017 – Wie das IEF berichtet hatte, hatte der Träger der Capio-Elbe-Jeetzel-Klinik in Dannenberg (Niedersachsen) den Chefarzt der Frauenheilkunde zum Rücktritt gedrängt, da dieser sich ausbedungen hatte, keine Abtreibungen an seiner Klinik durchzuführen. In Folge wurde auch der Klinikdirektor selbst von der Trägergesellschaft fristlos entlassen, da dieser sich öffentlich hinter den Chefarzt stellte und dessen Haltung verteidigte. Der Klinikdirektor klagte und obsiegte nun in erster Instanz. Von einem rufschädigende Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber, das eine fristlose Entlassung rechtfertigen würde, könne demnach nicht ausgegangen werden, wie ua das evangelische Nachrichtenmagazin idea berichtet.

Auf den Träger war zuvor Druck von der niedersächsischen Gesundheitsministerin ausgeübt worden, welche die öffentliche Zuwendungen an das Spital von der Durchführung von Abtreibungen abhängig machte. Sie argumentierte damit, dass die Durchführung von Abtreibungen ein berechtigtes Qualitätskriterium für die Vergabe öffentlicher Gelder sei. Dem widersprach der Geschäftsführer für die Bereiche Recht und Öffentlichkeit der Ärztekammer Niedersachsen, Prof. Karsten Scholz in der niedersächsischen Ärztezeitung. Scholz verweist auf das deutsche Schwangerschaftskonfliktgesetz. Demnach gäbe es keine Mitwirkungspflicht an Schwangerschaftsabbrüchen, soweit keine Lebensgefahr für die Schwangere bestehe. Außerdem seien Schwangerschaftsabbrüche, die nach einer Schwangerschaftskonfliktberatung, also “mit Beratungsschein”, durchgeführt werden, nach der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts zwar nicht mit Strafe bedroht aber dennoch rechtswidrig. Vom Vorhalten eines rechtswidrigen Behandlungsangebots dürfe der Staat aber weder die Gewährung von allgemeinen Fördermitteln abhängig machen noch einen entsprechenden “Qualitätsindikator” zur Grundlage der Krankenhausplanung für das gesamte Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe erheben, so Scholz.

Für Dr. Stephanie Merckens vom Institut für Ehe und Familie (IEF) ist der deutsche Fall besonders interessant, da sich die Rechtslage in Österreich sehr ähnlich gestaltet. Es bleibt abzuwarten, ob gegen die Entscheidung noch berufen wird.

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