CH / Lebensende: Verstoß gegen Heilmittelgesetz, aber Freispruch wegen vorsätzlicher Tötung
IEF, 11.7.2019 – Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach die Ärztin Erika Preisig vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung frei. Preisig hatte einer psychisch kranken Frau beim Suizid assistiert, ohne zuvor ein obligatorisches psychiatrisches Fachgutachten einzuholen.
Wie die NZZ berichtet, hatte Preisig, Gründerin der Sterbehilfeorganisation Lifecircle / Eternal Spirit, 2016 einer damals 66-jährigen psychisch kranken Frau eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital bereitgestellt. Das Schlafmittel wurde der Frau über eine Infusion verabreicht, die sie selbst geöffnet hatte. Psychisch Kranke dürfen in der Schweiz Suizidbeihilfe erhalten, sofern der Sterbewunsch auf einem autonomen Entscheid beruht. Um die Urteilsfähigkeit zu gewährleisten, muss im Vorfeld ein psychiatrisches Fachgutachten erstellt werden. Dieses sei im konkreten Fall nicht vorgelegen. Die Frau hätte sich geweigert, ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen. Stattdessen wurde ein Post-mortem-Gutachten erstellt, das zum Schluss kam, die Frau sei wegen einer schweren Depression urteilsunfähig gewesen.
Die Staatsanwaltschaft hatte deshalb Vorwurf wegen vorsätzlicher Tötung erhoben und fünf Jahre Freiheitsstrafe für die Ärztin gefordert. Die fünfköpfige Richterkammer interpretierte das psychiatrische Gutachten nun jedoch anders und ging davon aus, dass die getötete Frau den Tod in seiner Endgültigkeit habe erfassen können. Daher sprach das Gericht Preisig vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung frei, wobei der Präsident der Kammer der Angeklagten sagte, sie habe sich „schwerwiegend fahrlässig“ verhalten und der Freispruch habe „am seidenen Faden“ gehangen. Sie habe ihre Kompetenzen überschritten, da sie über keine psychiatrische Ausbildung verfüge.
Stattdessen verurteilte das Gericht Preisig wegen Verstößen gegen das Heilmittelgesetz zu einer bedingten 15-monatigen Freiheitsstrafe und einer Buße von 20 000 Franken. Während der nächsten 4 Jahren sei es Preisig zudem untersagt, psychisch kranken Menschen Medikamente zur Selbsttötung zu verschreiben. Den Schuldspruch begründete das Gericht damit, dass Preisig das tödliche Natrium-Pentobarbital teilweise bezogen hatte, ohne es einer Person zu verschreiben. Außerdem habe sie nicht eingesetzte Dosen umetikettiert.
Die schweizerische Ethikerin Ruth Bauchmann-Hölzle zeigte sich erleichtert, dass das Gericht die Ärztin nicht gänzlich ohne Strafe ziehen ließ. Es sei problematisch, wenn ein Hausarzt einer psychisch kranken Person beim Suizid assistiere, da die Gefahr eines einseitigen Abhängigkeitsverhältnisses bestehe. „Die Weigerung einer Patientin, mit einem Psychiater zu sprechen, ist kein Rechtfertigungsgrund für eine Suizidhilfe ohne ein solches Gutachten“, betonte die Ethikerin.
Dr. Stephanie Merckens, Biopolitikerin am Institut für Ehe und Familie (IEF), ist vom Freispruch nicht überzeugt. Die Juristin könne nachvollziehen, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung einer absolut überzeugenden Beweislage bedarf. Dennoch zeige die unterschiedliche Beurteilung des psychischen Zustandes der Verstorbenen wie dehnbar die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf den niederländischen Psychiater Boudewijn Chabot, der die Zustände von Suizidbeihilfe und Tötung auf Verlangen in seinem Land bereits vor zwei Jahren als „entgleist“ bezeichnete. Der einstige Vorreiter der Legalisierung von „Sterbehilfe“ kritisierte in einem Interview die rasche Zunahme der Zahl von Menschen mit einer psychiatrischen Krankheit oder Demenz, die durch Suizidbeihilfe und Tötung auf Verlangen starben. Während das Budget für die Versorgung dieser Patientengruppen gekürzt werde, würden gleichzeitig die gesetzlichen Schutzmechanismen im Bereich der „Sterbehilfe“ langsam wegbrechen, warnte Chabot. (TSG)