Analyse zu Sterbehilfe-Urteil
Lesezeit: 5,9 Minuten

DE / Lebensende: Bundesverfassungsgericht kippt Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe

IEF, 27.02.2020 – Nach deutschem Urteil hoffen Befürworter der Sterbehilfe in Österreich auf Nachziehen durch österreichisches Höchstgericht.

Am vergangenen Aschermittwoch, dem 26.2.2020, verlautbarte das Deutsche Bundesverfassungsgericht (dtBVerfG) wie angekündigt sein seit langem erwartetes Urteil in Sachen geschäftsmäßiger Sterbehilfe. Wie leider schon die Anhörung im April des vergangenen Jahres befürchten ließ, kam das Höchstgericht zu dem Schluss, dass ein Verbot, mit Suizidbeihilfe Geschäfte zu machen, verfassungswidrig sei und hob den umstrittenen § 217 des deutschen Strafgesetzbuches auf. Dr. Stephanie Merckens, Juristin und Biopolitikerin am Institut für Ehe und Familie (IEF) fasst die wichtigsten Aussagen für Sie zusammen:

Deutsche Rechtslage entscheidend

Wesentlich für die Begründung des Gerichts ist dabei die besondere Rechtslage in Deutschland. Im deutschen Grundgesetz ist nämlich ein allgemeines Persönlichkeitsrecht verfassungsrechtlich geschützt. Aus diesem leite sich laut dem deutschen Verfassungsgericht auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ab. Dieses Recht ist in den Augen der Richter direkter Ausdruck der Menschenwürde, die Deutschland ebenfalls in seinem Grundgesetz als unantastbar geschützt hat.

Suizid als Ausdruck der Menschenwürde

Mit dieser Feststellung erteilt das deutsche Höchstgericht jener Rechtsauffassung eine Absage, demnach sich der Suizident seiner Würde begibt, weil er mit seinem Leben zugleich die Voraussetzungen seiner Selbstbestimmung aufgibt. Für die deutschen Richter sei die selbstbestimmte Verfügung über das eigene Leben vielmehr unmittelbarer Ausdruck der der Menschenwürde innewohnenden Idee autonomer Persönlichkeitsentfaltung. Sie sei, wenngleich letzter, Ausdruck von Würde.

Das Bundesverfassungsgericht leitet aber nicht nur ein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben ab. Sondern auch ein Recht, für die Selbsttötung auf die Hilfe anderer zurückgreifen zu dürfen.

Recht auf Suizid darf nicht beschränkt werden

Da für die deutschen Richter das Recht auf Selbsttötung Ausdruck der menschlichen Würde ist, dürfe dieses auch nicht beschränkt werden. Die Entscheidung, seinem eigenen Leben ein Ende zu setzen, bedürfe keiner weiteren Begründung oder Rechtfertigung, sondern sei im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren. Gleiches gelte für die Freiheit, die Hilfe Dritter zur Umsetzung der Selbsttötung in Anspruch zu nehmen. Und in Folge auch für die Freiheit eines anderen, bei einer Selbsttötung mitzuwirken.

Individuelles Grundrecht sticht effektive Prävention durch Strafrecht

Dieses so definierte Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben bewertet das Höchstgericht als dermaßen essentiell, dass es sämtliche Vorsichtsmaßnahmen zur „gesellschaftlichen Normalisierung“ der Suizidhilfe oder gar des Suizids an sich übertrumpft. Der Gerichtshof kommt sogar zu dem Schluss, dass ohne geschäftsmäßige Angebote der Suizidhilfe in Deutschland keine verlässlichen realen Möglichkeiten verblieben, einen etwaigen Entschluss zur Selbsttötung umzusetzen. Dies ist angesichts von weit über 9.000 Suiziden in Deutschland pro Jahr eine, gelinde gesagt, gewagte Aussage.

Legalisierte Sterbehilfe führt zu mehr Suiziden

Dass legalisierte Sterbehilfe zu mehr Suiziden führt, ist für das Deutsche Bundesverfassungsgericht hingegen unstrittig. Auch dass die Angst vor Versorgungslücken im Gesundheitsbereich die Entscheidung zum Suizid fördert, wird bejaht. Bestätigt wird auch, dass als häufiges Motiv für assistierten Suizid der Wunsch angeführt werde, anderen nicht zur Last zu fallen. All diese Überlegungen, die deutlich belegen, wie wenig „selbstbestimmt“ Sterbehilfe in Anspruch genommen wird, wenn sie sich einmal etabliert, teilt der Gerichtshof. Aber sie wiegen für die deutschen Richter nicht schwer genug, um zu verbieten, mit der Hilfe zum Suizid Geschäfte zu machen.

Da das Höchstgericht den Suizid grundsätzlich als Ausdruck menschlicher Würde bewertet, sieht es auch im Anstieg von Suiziden nach Einführung liberalerer Regelungen zur Suizid- und Sterbehilfe nicht zwangsweise einen ‚Nachweis für eine gesellschaftliche Normalisierung‘ oder gar eine ‚autonomiegefährdende soziale“ Pression. Derartige Anstiege könnten auch mit „einer größeren Akzeptanz der Sterbe- und Suizidhilfe in der Gesellschaft, der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts oder dem gewachsenen Bewusstsein erklärt werden, dass der eigene Tod nicht mehr als unbeeinflussbares Schicksal hingenommen werden muss“. Worin genau zwischen dieser Darstellung und der Befürchtung, einer gesellschaftlichen Normalisierung des Suizids der Unterschied liegen soll, lässt sich allerdings nicht erschließen. Außer vielleicht an der Anzahl von Euphemismen.

Gesetzgeber darf noch allgemeine Suizidprävention betreiben

Es mutet fast schon gnadenhalber an, dass das Höchstgericht dem Gesetzgeber immerhin noch zugesteht, trotz dem hohen Recht auf selbstgewählten Suizid, allgemeine Suizidprävention zu betreiben und insbesondere krankheitsbedingte Selbsttötungswünsche durch Ausbau und Stärkung palliativmedizinischer Behandlungsangebote entgegenzuwirken. Zumindest solange die Hürden für Suizidwillige nicht zu hoch werden.

Gedacht werden könne etwa an Aufklärungs- und Wartepflichten oder eine Überprüfung der Ernsthaftigkeit des Sterbewunsches. Wie wenig solcherart flankierende Maßnahmen angesichts einer derartig perfiden Perversion von Grundrechtsinhalten bewerkstelligen können, kennen wir schon aus anderen Bereichen.

Recht auf Sterbehilfe sticht ärztliche Selbstbeschränkung

Zynischerweise scheint es gerade die ablehnende Haltung der Ärzte zur Sterbehilfe gewesen zu sein, die das Höchstgericht zur Radikalität seines Urteils bewegt hat. Denn zum einen stellt es fest, dass jeder Arzt die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit hätte, sich eigenmächtig über etwaige ärztliche Selbstbeschränkungen (wie etwa dem Hypokratischen Eid, Standesrecht oder Richtlinien der Fachgesellschaften) hinwegzusetzen und dennoch – auch geschäftsmäßig – Sterbehilfe anzubieten. Zum anderen aber dürfe genau dies von einem Arzt nicht verlangt werden und führe die Selbstbeschränkung dazu, dass es einen tatsächlichen Bedarf nach geschäftsmäßigen Angeboten der Suizidhilfe (Anm.: durch Nichtärzte) gebe.

Folgerichtig fordert das Höchstgericht zur Absicherung eines ausreichend erreichbaren Angebots von Sterbehilfe auch eine konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte und Apotheker sowie eventuell auch eine Anpassung des Betäubungsmittelrechts.

Österreich tickt anders

Entgegen einiger Jubelrufe von Sterbehilfe-Befürwortern lässt sich das Urteil des Deutschen Bundesverfassungsgerichts nicht 1:1 auf Österreich übertragen. Im Gegenteil: Die österreichische Rechtslage ist in wesentlichen Punkten anders. Im Gegensatz zu Deutschland leitet Österreich sein verfassungsmäßig geschütztes Persönlichkeitsrecht direkt von Art 2 und Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention ab (und nicht aus einem nationalen Grundgesetz). Daher ist für Österreich die Rechtsprechung des EGMR entscheidend und der hat wiederholt festgehalten, dass sich aus diesen Bestimmungen gerade KEIN (Menschen-)Recht auf selbstbestimmtes Sterben ableiten ließe. Es stünde den Mitgliedstaaten viel eher frei, ob sie in ihrem nationalen Einzugsbereich Sterbehilfe zuließen oder eben nicht.

Für den österreichischen Verfassungsgerichtshof könnten daher die Feststellungen des Deutschen Bundesverfassungsgerichts von größerer Relevanz sein, als dessen Schlussfolgerung. Denn mit dem deutschen Urteil ist es nun „amtlich“: liberalere Regelungen der Sterbehilfe führen zum Anstieg von Suiziden und Tötung auf Verlangen, erhöhen den Erwartungsdruck insbesondere auf kranke und schwache Personen, führen zur gesellschaftlichen Normalisierung des Suizids als Form der Lebensbeendigung und können rechtlich nicht langfristig beschränkt werden.

Angesichts dieser Faktenlage ist kein Grund ersichtlich, warum der österreichische Verfassungsgerichtshof vom bisherigen Verbot der Beihilfe zum Suizid abgehen sollte, geht es bei dieser Bestimmung doch gerade darum, andere nicht zum Suizid zu animieren. Einen derart starken Rettungsanker in der Suizidprävention sollte man nicht über Bord werfen. (stm)

Weiterführende Artikel

Diesen Artikel teilen

Das könnte Sie auch interessieren

Nach oben