Bundestag beschließt Gesetz zum Verbot von Konversionstherapien
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DE / Gender: Bundestag beschließt Verbot von Konversionstherapien

IEF, 15.05.2020 – Behandlungen, die die Veränderung der sexuellen Orientierung zur Folge hätten, sind in Zukunft strafbar.

Am 07. Mai hat der Deutsche Bundestag nach erfolgter zweiter und dritter Beratung auf Antrag der Bundesregierung den Entwurf zu einem „Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen“ angenommen.

Verbot von Durchführung und Werbung beschlossen

Das nun beschlossene Gesetz regelt, dass „Behandlungen, die auf eine Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet sind“, für alle Personen unter 18 Jahren, sowie alle über 18-Jährigen, bei denen ein Willensmangel vorliegt, verboten sind. Ausgenommen sind „Behandlungen von medizinisch anerkannten Störungen der Sexualpräferenz“ sowie hormonelle und operative Behandlungen zum Wechsel des Geschlechts.

Ebenfalls verboten wurde das Anbieten, Vermitteln und das Werben für Konversionsbehandlungen. Wer gegen das Werbeverbot verstößt, kann mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 30.000€ belangt werden, bei einem Verstoß gegen das Verbot der Durchführung kann eine Freiheitsstrafe von bis zum einem Jahr verhängt werden. Ausgenommen sind hiervon allerdings Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte, insofern „sie durch die Tat nicht ihre Fürsorge-oder Erziehungspflicht gröblich verletzen“.

Verschärfende Änderungsanträge wurden abgelehnt

Aus dem Protokoll der Sitzung des Bundestags geht hervor, dass es vor den jeweiligen Abstimmungen teils heftige Diskussionen über eine Verschärfung des Gesetzes gab. Zwei Änderungsanträgen, die durch die Fraktion „Bündnis 90/ Die Grünen“ eingebracht wurden, konnten mit Ausnahme von den Fraktionen „CDU/CSU“ und „AFD“ alle im Parlament vertretenen Parteien zumindest inhaltlich zustimmen. Jedoch gab es bei der Abstimmung aufgrund der Koalitionstreue dann keine Mehrheit für diese Anträge.

Zum einen wurde beantragt, im Rahmen der Strafvorschriften die Ausnahmen für Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte ersatzlos zu streichen. Aufgrund des großen Einflusses von Eltern auf ihre Kinder und des oftmals bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses sei es „nicht zu verstehen“, warum diese „aus der Verantwortung gelassen würden“, wenn sie Konversionsbehandlungen vermitteln oder empfehlen.

Der zweite Antrag beabsichtigte, das im Gesetz genannte generelle Verbot auf alle Personen bis zu ihrem 26. Lebensjahr auszuweiten, da zum einen in dieser Zeit noch oftmals Abhängigkeiten zu den Eltern bestehen würden, die somit Druck ausüben könnten und zum anderen laut dem Antrag nicht klar ist, ob Menschen im Alter bis 26 von ihrem sittlichen und geistlichen Reifegrad nicht Jugendlichen gleichstehen würden. Eine ähnliche Regelung sieht das Strafrecht bei Personen bis zum 20. Lebensjahr vor.

Hauptproblem: Definitionsunschärfe

Bereits vor den Beratungen im Deutschen Bundestag war über Teile des neuen Gesetzes ausgiebig diskutiert worden. Dabei ging es maßgeblich um den Begriff der „Konversionstherapie“ selbst. Sowohl für Anhänger der Gendertheorie wie auch für Vertreter eines binären Geschlechtsverständnisses ist der Begriff schlicht zu ungenau. Da Homosexualität kein zu therapierendes Phänomen ist, passe der Begriff Therapie nicht. Für Vertreter der Gendertheorie passe zudem der Begriff „Konversion“ nicht, da dies von einem binären Geschlechtsverständnis ausgehe. Probleme der Anwendung werde vor allem aber die Unschärfe des Gesetzes bringen, da Formulierungen unspezifisch sind und somit rechtliche Unsicherheiten für Therapeuten mit sich bringe, kritisierte etwa die AFD.

Telefon- und Onlineberatung für Betroffene geplant

In diesem Zusammenhand scheint dann auch die Beauftragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) mit einer Telefon- und Onlineberatung zu stehen. Auf diese Weise solle scheinbar Klarheit geschaffen werden für Personen „die von Konversionstherapien betroffen sind“ und „die sich aus beruflichen oder privaten Gründen mit sexueller Orientierung oder selbstempfundener geschlechtlicher Identität befassen oder dazu beraten“. Wie die BZgA in einer Aussendung mitteile, ist eine Beratung über die „Gefahren von Konversionstherapien“ bereits in Planung. (MM)

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