Tötung auf Verlangen
Lesezeit: 7,2 Minuten

DE / Lebensende: Bundesgerichtshof deutet aktive Tötungshandlung in Suizidassistenz um

IEF, 09.09.2022 – Während eine gesetzliche Neuregelung der Suizidassistenz immer noch aussteht, interpretiert der BGH das Verbot der Tötung auf Verlangen um.

Eine Frau spritzt ihrem schwer erkrankten Ehemann eine tödlich wirkende Insulindosis und macht sich deswegen nicht strafbar. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist in seinem im August veröffentlichten „Insulin-Urteil“ der Auffassung, dass es sich um eine straflose Beihilfe zum Suizid handelte, weil der Verstorbene bis zuletzt das Geschehen beherrscht hätte. Im Fokus des Urteils steht damit die Strafvorschrift der Tötung auf Verlangen (§ 216 dtStGB), deren Verfassungsmäßigkeit vom Senat angezweifelt wird.

Ehefrau setzte tödliche Handlung

Der vielfach und schwer vorerkrankte Verstorbene hatte wiederholt den Wunsch geäußert, „gehen zu können“. Auf seine Bitte hin gab ihm seine Ehefrau Mitte 2019 alle im Haus verfügbaren Medikamente. Nach deren Einnahme forderte er sie auf, ihm mehrere Insulinspritzen zu verabreichen. Daraufhin spritze ihm die Ehefrau alle der im Haus befindlichen sechs Insulindosen, von deren tödlicher Wirkung die berentete Krankenschwester ausgehen konnte. Entsprechend der Absprache der Eheleute wurde anschließend kein Arzt informiert. Auf Bitten der Frau hatte ihr Mann seine Haltung schriftlich dokumentiert. Der Mann verstarb an Unterzuckerung, die durch die Insulindosis ausgelöst wurde, die seine Frau ihm injiziert hatte. Die von ihm selbst eingenommenen Medikamente hätten laut Gutachten erst zu einem späteren Zeitpunkt zu seinem Tod geführt.

Straflose Beihilfe trotz aktiver Tötungshandlung

Obwohl das Landgericht Stendal im vorinstanzlichen Urteil eine Strafbarkeit der angeklagten Ehefrau gemäß § 216 dtStGB (Tötung auf Verlangen) angenommen und die Frau zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt hatte, entschied der BGH anders. Zunächst hielt der BGH zwar fest, dass es entscheidend darauf ankomme, wer den zum Tode führenden Akt eigenhändig ausführe. Im entschiedenen Fall war dies unzweifelhaft die Angeklagte. In der weiteren Argumentation geht der zuständige Senat jedoch davon ab und weicht die bisherige Auslegung auf, indem er erklärt, dass es bei der Beurteilung um die Frage gehe, „wer das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrsche“. Im konkreten Fall habe der Mann die Tatherrschaft behalten, da er bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal gehabt hätte. Nach der Injektion des Insulins hätte er andernfalls das Rufen des Rettungsdienstes verlangen können. Damit tötete er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe, so der BGH.  Die Einnahme der Tabletten und die Injektion des Insulins bildeten „nach dem Gesamtplan einen einheitlichen lebensbeendenden Akt“, über dessen Ausführung allein der Verstorbene bestimmte. Die Medikamente habe er eigenständig eingenommen, während die Angeklagte ihm der jahrelangen Übung entsprechend die Insulinspritzen setzte, weil ihm dies aufgrund seiner krankheitsbedingten Beeinträchtigungen schwergefallen sei. In Zusammenschau des Gesamtplans sei es letztlich dem Zufall geschuldet gewesen, dass das Insulin seinen Tod verursachte, während die Medikamente ihre tödliche Wirkung erst zu einem späteren Zeitpunkt entfaltet hätten.

Dass die Angeklagte nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit keine Rettungsmaßnahmen veranlasste, sah der BGH ebenfalls als strafloses Verhalten an, weil sich aufgrund der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts des Mannes weder aus der bestehenden Ehe noch aus Ingerenz eine Garantenstellung (im Sinne einer Hilfeleistung) ergab, so die Argumentation des BGH.

BGH fordert verfassungskonforme Auslegung des Verbots der Tötung auf Verlangen

In seinem Urteil beruft sich der BGH auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), in dem dieser am 26.02.2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid als verfassungswidrig erklärt hatte (IEF-Bericht). In dieser Grundsatzentscheidung hob das BVerfG hervor, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasse, wonach der Suizid eines jeden Menschen als Akt autonomer Selbstbestimmung zu respektieren sei. Davon umfasst sei auch das Recht, sich das Leben zu nehmen und die Hilfe Dritter, soweit sie freiwillig angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. Maßgeblich sei, dass es sich um einen freiverantwortlichen Lebensbeendigungswunsch handle, der nicht etwa durch psychische Erkrankungen wie Depressionen beeinflusst sei.

Der BGH hinterfragt nun in seinem Urteil die Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Tötung auf Verlangen gemäß § 216 dtStGB. Der befasste Senat „neige“ zu der Auffassung, dass die vom BVerfG entwickelten Grundsätze bezüglich der Suizidbeihilfe auch auf die Tötung auf Verlangen übertragbar seien, weil diese Vorschrift in vergleichbarer Weise in das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben eingreife. Das Gericht „hält es für naheliegend, dass § 216 Abs. 1 StGB einer verfassungskonformen Auslegung bedarf, wonach jedenfalls diejenigen Fälle vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen werden, in denen es einer sterbewilligen Person faktisch unmöglich ist, ihre frei von Willensmängeln getroffene Entscheidung selbst umzusetzen, aus dem Leben zu scheiden, sie vielmehr darauf angewiesen ist, dass eine andere Person die unmittelbar zum Tod führende Handlung ausführt“.

Deutsche Stiftung Patientenschutz: „Damm gebrochen“

„So ist der Damm zur aktiven Sterbehilfe gebrochen“, sagte der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, in Reaktion auf das Urteil laut Tagesschau. „Überraschend unterstellt der BGH einer einwilligungs- und handlungsfähigen Person, dass sie ihren Willen selbst nicht umsetzen könne.“ Damit werde die Tötung durch jemand anderen gebilligt. „Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung das strafrechtliche Verbot der Tötung auf Verlangen de facto aufgehoben“, so Brysch. Der Bundestag müsse „das Verbot der Euthanasie in voller Trennschärfe klarstellen“. Brysch äußerte die Befürchtung, der gesellschaftliche Druck auf Alte, Pflegebedürftige, Schwerstkranke und Menschen mit Behinderung könne steigen.

Immer noch keine gesetzliche Regelung der Suizidassistenz

Unterdessen gibt es in Deutschland nach wie vor keine gesetzliche Regelung der Suizidassistenz. Im Juni 2022 hatte der Bundestag in erster Lesung über drei Gesetzesentwürfe zur Regelung der Suizidbeihilfe beraten. Die Gesetzentwürfe wurden an die zuständigen Ausschüsse über­wiesen. Es soll Anhörungen von Experten geben. Daraufhin könnte der Bundestag in dieser Frage ohne Fraktionszwang eine Entscheidung treffen. Gemeinsam ist allen Gesetzentwürfen der Versuch, das vom BVerfG erkannte „Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben“ zu gewährleisten. Das Verbot der Tötung auf Verlangen wurde bis dato nicht in Frage gestellt. Der von 85 Abgeordneten und von Dr. Lars Castellucci (SPD) eingebrachte Entwurf enthält die höchsten Schutzanforderungen für vulnerable Personen. Danach soll der ursprüngliche Wortlaut des alten Tatbestandes der geschäftsmäßigen Suizidassistenz übernommen und um eine Ausnahmeregelung ergänzt werden. Von der Rechtswidrigkeit soll abgesehen werden, wenn eine suizidwillige Person handelt, die volljährig und einsichtsfähig ist, deren freiverantwortliche Entscheidung durch ein Beratungsgespräch mit einem geeigneten Facharzt abgesichert wurde und unter anderem ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat. Ein anderer Entwurf um die Abgeordnete Renate Künast (Die Grünen) sieht ein eigenes Gesetz vor, das die Suizidhilfe unter verschiedenen Voraussetzungen zulässt, gleichzeitig aber auch eine Strafvorschrift und Ordnungswidrigkeiten beinhaltet. Während dieser Entwurf zwischen Menschen in einer medizinischen Notlage und solchen unterscheidet, die aus anderen Gründen einen Suizid erwägen, nimmt der dritte Entwurf von Katrin Helling-Plahr (FDP) eine solche Differenzierung nicht vor. Der vom Bundesgesundheitsminister Dr. Karl Lauterbach (SPD) unterstützte Entwurf beinhaltet aber ebenfalls ein eigenständiges Gesetz zur Regelung der Suizidhilfe und erlaubt diese zum Beispiel unter den Voraussetzungen, dass eine freiverantwortliche Entscheidung vorliegt, die durch eine Beratung abgesichert wurde.

Ob das „Insulin-Urteil“ Auswirkungen auf die gesetzliche Neuregelung haben wird, ist bisher offen. Nach der Argumentation der BGH-Richter wäre etwa ein neuer Gesetzesentwurf denkbar, der Tötung auf Verlangen unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert bzw. straffrei stellt.

Deutscher „Verein Sterbehilfe“ schaltet Stellenangebot

Währenddessen wurden Zahlen des „Vereins Sterbehilfe“ bekannt. Laut Ärzteblatt habe der Verein seit 2021 129 Suizidbeihilfen verzeichnet, so viele wie nie zuvor. Bislang habe der Verein, der seit zwölf Jahren besteht, insgesamt 470 Mitgliedern „beim Suizid geholfen“.  Der Gründer des Vereins, Roger Kusch, gab bekannt, dass der Verein in Deutschland aktiv bleiben wolle, auch wenn eine gesetzlich „strenge Regelung“ komme. „Wir werden ein neues Modell in Angriff nehmen, das juristisch hieb- und stichfest ist, und damit weiterhin Sterbehilfe leisten“, so Kusch.

Der Verein sucht währenddessen nach Ärzten, die sterbewillige Menschen beraten und die für eine Suizidbeihilfe notwendigen Gutachten erstellen. Dazu hat der Verein im Deutschen Ärzteblatt eine Anzeige geschaltet, für die das Ärzteblatt unter anderem von der Deutschen Palliativstiftung kritisiert wurde. Die Ausschreibung zeige, dass eine Beihilfe zum Suizid vielfach bereits als ein völlig normaler Vorgang gesehen werden, erklärte der Vorstandsvorsitzende Thomas Sitte. „Wir befinden uns auf der Schiefen Ebene.“ Aber Ärzte seien verpflichtet, dafür zu sorgen, dass es nicht ganz so schnell bergab gehe. Zwar seien solche Anzeigen wohl rechtlich zulässig und daher kaum zurückzuweisen. Wohl aber könne man die Anzeige „in einen kommentierenden Kontext“ stellen. Der Deutsche Ärzteverlag erklärte auf Anfrage: „Die durch den Anzeigenkunden beauftragte Anzeige gibt keine Meinung des Deutschen Ärzteverlages wieder.“ (TSG)

Print Friendly, PDF & Email

Diesen Artikel teilen

Das könnte Sie auch interessieren

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben