Bundesapothekerkammer
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DE / Lebensende: Bundesapothekerkammer lehnt verpflichtende Abgabe tödlicher Medikamente ab

IEF, 23.07.2020 – Die Bundesapothekerkammer lehnt eine eventuelle zukünftige Abgabeverpflichtung oder die Einbindung eines Apothekers im Vorfeld der Entscheidung eines Suizidwilligen ab.

Diese deutliche Position geht aus einer entsprechenden Stellungnahme der Bundesapothekerkammer (BAK) vom 06.07.2020 zur Abgabe tödlicher Medikamente zum Zwecke der Selbsttötung hervor. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidassistenz aufhob, habe sich die BAK „im Juni 2020 mit der Suizidassistenz mit Arzneimitteln beschäftigt“. „Zu der Frage, ob der Staat die Abgabe eines Mittels zur Selbsttötung regulieren sollte, äußert sich die BAK explizit nicht“, heißt es und weiter: „Die BAK lehnt die in der Diskussion befindliche Substanz Natrium-Pentobarbital als Mittel zur staatlich regulierten Selbsttötung ab. Denn seine tödliche Wirkung tritt nicht immer so wie beabsichtigt ein.“ Vielmehr vertrete die BAK die Auffassung, „dass der Staat seine Bemühungen vorrangig darauf richten sollte, die Begleitung der Patienten in der Palliativversorgung zu verbessern“.

Apotheker hätten zwar einen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln – die Abgabe einer Chemikalie wie Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung sei davon aber nicht abgedeckt. Das ergebe sich aus der Bundesapothekerordnung und dem Apothekengesetz. Zulässig sei die Abgabe einer solchen Chemikalie. Die Entscheidung, ob die Apotheke eine solche abgebe oder nicht, stehe jedoch in der freien Entscheidung des Apothekenleiters.

Erst im November 2019 hatte ein deutsches Gericht zugunsten des Gewissensvorbehalts bei Apothekern entschieden. Wie das Institut für Ehe und Familie (IEF) berichtete, bewertete das Gericht im konkreten Fall die Weigerung eines Berliner Apothekers aus Gewissensgründen, die „Pille danach“ auszugeben, als rechtlich gedeckt. Grundsätzlich hätten Apotheken die Pflicht unabhängig von den Werten des Inhabers, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Es mache aber einen Unterschied, ob es sich um eine Apotheke im ländlichen oder wie im vorliegenden Fall großstädtischen Bereich handle, so die Richter. Und: Die Glaubensfreiheit werde gewährleistet, sei aber nicht schrankenlos. Denn die positive Bekenntnisfreiheit finde dort ihre Grenzen, „wo ihre Ausübung durch den Grundrechtsträger auf kollidierende Grundrechte Andersdenkender trifft“, so das Gericht.

Während die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) die Gewissensfreiheit als Grundrecht schützt, kennt weder das deutsche noch das österreichische Apothekengesetz einen Gewissensvorbehalt. In Österreich steht die EMRK in Verfassungsrang, in Deutschland schützt das Grundgesetz die sogenannten Persönlichkeitsrechte. Dass der Gewissensvorbehalt nicht explizit in den Apothekengesetzen Erwähnung findet, führt in der Praxis immer wieder zu Kollisionen zwischen Versorgungsauftrag und Gewissensfreiheit. Die österreichische Apothekerkammer betont den Kontrahierungszwang der Apotheker, um den gesetzlichen Versorgungsauftrag der Apotheken zu erfüllen.

Die Gewissensfreiheit wird in verschiedensten Bereichen immer wieder angegriffen. So wertete etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im März 2020, dass die Pflicht zur Durchführung von Abtreibungen nicht gegen die Religions- und Gewissensfreiheit verstoße. Im April 2020 wiederum wurde bekannt, dass die finnische Polizei gegen eine christliche Politikerin ermittle, da sich diese aufgrund ihrer christlichen Überzeugung gegen eine Homosexuellenparade ausgesprochen habe. (TSG)

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