BG / Familie: Der „Baby Sara“-Fall nimmt eine neue Wendung
13.03.2023 – Bulgarien kann für das Kind eines lesbischen Ehepaares keine Papiere ausstellen, da dieses nicht bulgarischer Staatsbürger ist.
Ende 2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache V.M.A. gegen Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo” (auch bekannt unter dem Namen „Baby Sara“-Fall) entschieden, dass die bulgarischen Behörden verpflichtet seien, dem Kind eines lesbischen Ehepaares, das in Spanien geboren wurde, einen bulgarischen Personalausweis oder Reisepass auszustellen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde (das Institut für Ehe und Familie, IEF hat berichtet):
Die spanischen Behörden stellten dem Kind eine Geburtsurkunde aus, in der eine der Frauen als „Mutter A“ und die andere als „Mutter“ eingetragen wurde. Eine der „Mütter“ ist britische, die andere eine bulgarische Staatsbürgerin (V.M.A.). Laut Euractive habe sich die zuständige Behörde in Belfast geweigert Dokumente für das Kind auszustellen, da es nicht in Großbritannien geboren wurde und seine Mutter die Staatsbürgerschaft bereits durch Abstammung, ohne in Großbritannien geboren worden zu sein, erlangt habe. Staatsbürgerschaftserwerb allein aufgrund von Abstammung sei jedoch nur über eine Generation möglich. Um Identitätspapiere wie Personalausweis oder Reisepass, für das Kind zu erhalten hatte daher die aus Bulgarien stammende Mutter um die Ausstellung einer bulgarischen Geburtsurkunde in ihrem Heimatland angesucht. Die bulgarische Behörde wollte zunächst wissen, welche der beiden in der spanischen Geburtsurkunde eingetragenen Frauen die leibliche Mutter des Kindes sei. Nachdem sich die Antragstellerin weigerte, eine derartige Angabe zu machen, stellte die Behörde fest, dass die Ausstellung einer bulgarischen Geburtsurkunde nicht möglich sei. Das in Bulgarien gültige Muster sehe nämlich nur Felder für die Eintragung einer Mutter und eines Vaters vor, jedoch nicht von zwei Müttern. V.M.A. klagte daraufhin gegen die Entscheidung der Behörde beim Verwaltungsgericht, das den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte mit der Angabe, dass das Kind die bulgarische Staatsbürgerschaft besitze.
Bulgarien erkennt Ehefrau der Mutter nicht als Elternteil an
Nachdem der EuGH seine Entscheidung verkündet hatte, hielt das bulgarische Verwaltungsgericht die betroffene Behörde 2022 an, die geforderten Papiere für das Kind auszustellen. Die Behörde weigerte sich jedoch erneut unter Angabe der gleichen Gründe eine Geburtsurkunde auszustellen und legte eine Berufung beim Verwaltungsgerichtshof ein. Als in der Zwischenzeit bekannt wurde, dass die britische Staatsbürgerin das Kind geboren hatte, erklärte der bulgarische Verwaltungsgerichtshof mit 1. März 2023, dass die bulgarische Staatsbürgerin nicht als Mutter des Kindes anerkannt werden könne und das Kind daher auch nicht die bulgarische Staatbürgerschaft erworben habe. In Bulgarien ist weder die gleichgeschlechtliche Ehe noch die gleichgeschlechtliche Elternschaft anerkennt. Damit könnten für das Kind auch keine bulgarische Geburtsurkunde oder sonstigen Papiere ausgestellt werden.
Verwaltungsgerichtshof: Kind kann nach spanischem Zivilrecht Staatsbürgerschaft erlangen
Im Moment ist das Kind daher staatenlos mit allen negativen Folgen, die dies für ein Kind mit sich bringen kann. Der bulgarische Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner jüngsten Entscheidung jedoch fest, dass die Frauen das Recht hätten, die spanische Staatsbürgerschaft und damit auch die EU-Bürgerschaft für das Kind in Spanien zu beatragen. Das spanische Zivilrecht sehe nämlich vor, dass jemandem, der in Spanien geboren wurde und der die Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung von den Eltern erlangen kann, die spanische Staatsbürgerschaft gewährt werden müsse. Es liege laut dem Gericht also allein an den Frauen, die Staatsbürgerschaft für das Kind in Spanien zu betragen.
Die Entscheidung des bulgarischen Verwaltungsgerichtshofs ist final und kann nicht angefochten werden.
IEF-Kommentar
Die neue Wendung in der Rechtssache „V.M.A. gegen Stolichna obshtina, rayon Pancharevo” ändert aufgrund der Feststellung, dass das betroffene Kind nicht die bulgarische Staatsbürgerschaft besitze, nichts am EuGH-Urteil aus dem Jahr 2021. Dieses schreibt Mitgliedstaaten weiterhin vor, dass sie Kindern gleichgeschlechtlicher Paare Identitätspapiere auszustellen haben und zwar auch dann, wenn ihre nationale Rechtsordnung die gleichgeschlechtliche Ehe und Elternschaft nicht anerkennt. Nicht gebannt ist zudem die Gefahr, dass diese Rechtsprechung auch auf Fälle anwendbar sein könnte, in denen ein Kind im Wege der Leihmutterschaft zur Welt kommt, diese Praxis aber im Ursprungs- oder einem weiteren Aufnahmemitgliedsstaaten verboten ist. Den Ausschlag im vorliegenden Fall gab nämlich die Feststellung, dass die gebärende Mutter keine bulgarische Staatsbürgerin war. Weitere Informationen finden Sie im IEF-Bericht vom 17.12.2021. (AH)