Retterkind
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BE / Reproduktionsmedizin: IVF-Klinik zahlt Schadenersatz für Geburt „falscher“ Kinder

IEF, 02.12.2021 – Mit Hilfe der Präimplantationsdiagnostik (PID) sollte ein Kind mit speziellen genetischen Voraussetzungen entstehen.

„Retterkind“ sollte „erzeugt“ werden

Die Kläger, ein spanisches Ehepaar, waren zuvor Eltern eines Sohnes geworden, der seit seiner Geburt aufgrund einer genetischen Mutation unter Beta-Thalassämie litt, einer Erkrankung, die zu einem Sauerstoffmangel im Körper führt. Eine der Behandlungsmethoden ist eine Knochenmarktransplantation durch einen geeigneten Spender.

Das Paar entschied sich, ein zweites Kind zu bekommen, das als Spender fungieren könnte, also für die „Erzeugung“ eines „Retter-Geschwister-Kindes“. Nach der Definition des deutschen Referenzzentrums für Ethik in den Biowissenschaften (DRZE) werden als „Retter-Geschwister” jene Kinder bezeichnet, die einem kranken älteren Geschwisterkind für die Behandlung notwendiges Blut oder Gewebe „liefern“ sollen. Da die Eltern selbst nicht als Spender geeignet sind, wird eine künstliche Befruchtung durchgeführt und mittels PID der Embryo mit der größten genetischen Übereinstimmung zu dem erkrankten Kind ausgewählt und der Frau eingepflanzt. Nach der Geburt soll dann beispielsweise mit den Stammzellen aus dem Nabelschnurblut oder dem Knochenmark des Neugeborenen dem kranken Geschwisterkind geholfen werden.

In Belgien PID erlaubt

Im vorliegenden Fall unterzog sich die Mutter der Behandlung in der Fruchtbarkeitsklinik am Universitair Ziekenhuis Brüssel-Krankenhaus, wo Ärzte bereit waren, In-vitro-Fertilisation und PID einzusetzen, um sicherzustellen, dass ihr zweites gezeugtes Kind ein geeigneter Spender wäre. Mehrere Embryonen wurden auf diesem Weg „entwickelt“, doch nur drei davon waren gesund und wiederum nur einer von ihnen als potentieller Spender geeignet. Im Krankenhaus implantierte man der Mutter in weiterer Folge jedoch unbeabsichtigt nicht jene befruchtete Eizelle mit dem „passenden“ Genmaterial, sondern eine andere, in utero entwickelten sich daraus Zwillingsmädchen.

Viertes Kind war nie erwünscht

Nach der Geburt der Mädchen wiederholte das Paar die Prozedur, dieses Mal in einem Krankenhaus in Madrid. 2018 wurde schließlich das ersehnte „Retterkind“ geboren.

Wie die flämische Zeitung De Standaard berichtet, entschied sich das Paar nach der erfolgten Knochenmarktransplantation, Klage gegen das Universitair Ziekenhuis Brüssel-Krankenhaus einzubringen. Dieser wurde nun stattgegeben. Der Richter sprach der Mutter 27.000 Euro und dem Vater 11.000 Euro Schadensersatz für den Schock zu, den sie erlitten hatten, als ihnen klar wurde, dass keines der Zwillingsmädchen als Spenderin für ihren erstgeborenen Sohn in Frage kommen würde, sowie für die durch die dadurch notwendig gewordene neuerliche Schwangerschaft ausgelöste Angst und damit verbundene Risiken, heißt es in dem Urteil. Ergänzend stellte das Gericht fest, das Paar habe sich „zwei oder drei Kinder im Rahmen ihres Familienprojekts gewünscht, keinesfalls aber vier“. Dieser Feststellung folgend wurden den Klägern weitere 25.000 Euro als Ersatz für „die Verarmung durch die Anwesenheit eines vierten Kindes in der Familie“ zugesprochen. Der älteste Sohn erhielt zudem eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro für die sich aus der „verspätet“ durchgeführten Operation ergebenden Einschränkungen.

Zulässigkeit von PID in Österreich

Belgien ist innerhalb der Europäischen Union einer der Staaten mit der am wenigsten restriktiven Gesetzgebung im Bereich der PID, in Spanien wiederum ist die Zulässigkeit einer HLA-Typisierung zu therapeutischen Zwecken für Dritte abhängig von der Einzelfallbewilligung durch die Behörde, wobei auch die positive Stellungnahme der Nationalen Kommission für die unterstützte Fortpflanzung eine notwendige Voraussetzung ist.

In Österreich ist eine PID seit 2015 gemäß § 2a FMedG gesetzlich zulässig bei drei misslungenen IVF/ICSI-Versuchen nach erfolgter Implantation, oder drei Tot- oder Fehlgeburten nach einer künstlichen Befruchtung – in beiden Fällen jedoch nur, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese auf die genetische Disposition des Embryos zurückzuführen sind. Ebenso zulässig kann eine PID sein, wenn eine genetische Disposition zumindest eines Elternteils befürchten lässt, dass es zur Tot- oder Fehlgeburt oder zu einer Erbkrankheit des Kindes kommt. Unter Erbkrankheit versteht der Gesetzgeber per Legaldefinition in § 2a Abs 2 FMedG, dass das Kind nur durch den ständigen Einsatz moderner Medizintechnik oder den ständigen Einsatz anderer, seine Lebensführung stark beeinträchtigender medizinischer oder pflegerischer Hilfsmittel am Leben erhalten werden kann oder schwerste Hirnschädigungen aufweist oder auf Dauer an nicht wirksam behandelbaren schwersten Schmerzen leiden wird und darüber hinaus die Ursache dieser Krankheit nicht behandelt werden kann. Anders als etwa in Deutschland muss vorab keine Ethikkommission einwilligen, vielmehr existiert ein sich ständig erweiternder Katalog von genehmigten Inhalten bzw. Krankheiten. Sollte eine Erkrankung noch nicht im Katalog aufscheinen, so ist beim Bundesministerium für Gesundheit (BMSGPK) ein Antrag auf Bewilligung zu stellen. In weiterer Folge, beurteilt der Wissenschaftliche Ausschuss für Genanalyse und Gentherapie am Menschen (WAGG), welche Erbkrankheit die Kriterien des Gesetzes erfüllt. In Österreich kommt dem wissenschaftlichen Ausschuss somit eine Schlüsselrolle zu. (KL)

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