BE / Lebensende: Die Schwächen des belgischen „Sterbehilfe“-Gesetzes
IEF, 01.03.2021 – Die Ergebnisse einer neuen Studie verdeutlichen die Problematik der gesetzlichen „Sterbehilfe“-Regulierung und ihre mangelhafte Umsetzung.
Die Autoren Kasper Raus, Bert Vanderhaegen und Sigrid Sterckx weisen in einem in The Journal of Medicine and Philosophy publizierten Fachartikel auf die kontinuierlich steigenden Zahlen und den immer weiter werdenden Adressaten-Kreis des „Sterbehilfe“-Gesetzes in Belgien hin. Diese seien einerseits auf zahlreiche Gesetzesnovellen, andererseits auch auf die Uminterpretation der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen und die unzulängliche Kontrolle ihrer Einhaltung zurückzuführen.
Unklare Anspruchsvoraussetzungen
Zu Beginn ihrer Fachpublikation analysieren die Forscher die vom „Sterbehilfe“-Gesetz aufgestellten Anspruchsvoraussetzungen und ihre unzureichende Bestimmtheit. So gäbe es für die vom Gesetz geforderten Kriterien der „Freiwilligkeit und Wohlüberlegtheit des Sterbeentschlusses“ keine Auslegungsrichtlinien, nach denen diese Begriffe gedeutet werden könnten. Es sei außerdem unklar, wie das im Gesetz enthaltene Konzept einer Erkrankung zu verstehen sei bzw. wer darüber entscheiden sollte, ob diese Erkrankung „ernst“ sei.
Eine weitreichende Uminterpretation der Kriterien
Die Studienautoren kritisieren auch die weitreichende Veränderung der Auslegung einzelner Kriterien. Die belgische Föderale Kontroll- und Bewertungskommission (FCECE) würde beispielsweise auch jenen Patienten den Zugang zur Tötung auf Verlangen zusprechen, die eine bestimmte Therapie ablehnen. Damit würde sie das Kriterium der „Unheilbarkeit“ in die Sphäre des Patienten verschieben und zu einem subjektiven Kriterium uminterpretieren, das sich nicht nur auf Erkrankungen, für die es keine effektive Heilbehandlung gibt, sondern auch auf solche, für die es keine für den Patienten annehmbare Behandlung gibt, beziehen.
Die gesetzliche Voraussetzung der „Unheilbarkeit“ erweise sich auch im Zusammenhang mit „Sterbehilfe“-Ansuchen aufgrund eines psychischen Leidens als problematisch. Laut einer belgischen Studie, die 100 „Sterbehilfe“-Fälle von Menschen mit einer psychischen Erkrankung analysierte, hätten Psychiater zur Erfüllung der „Sterbehilfe“-Voraussetzungen mit den Patienten lediglich die möglichen Behandlungsmethoden besprochen, ohne diese jemals auszuprobieren.
Mehrfacherkrankungen als Diagnose für lebensmüde Senioren
Multimorbidität, also das gleichzeitige Vorhandensein mehrerer Krankheitsbilder, sei laut den Studienautoren eine immer häufigere Ursache für „Sterbehilfe“ und betreffe in den meisten Fällen Menschen über 80. Problematisch sei die Diagnose vor allem deshalb, weil die belgische Kontrollbehörde darunter auch Fälle von Sehschwäche, Polyarthritis, Schwerhörigkeit bis Taubheit, Demenz im Anfangsstadium und Inkontinenz subsumiere, also zu einem Großteil durchschnittliche Alterserscheinungen. Damit würde man „Sterbehilfe“ aufgrund von „Lebensmüdigkeit“ durch die Hintertür einführen.
Das Scheitern der Kontrollmechanismen
Das Gesetz verlange, dass bei einem Ansuchen um „Sterbehilfe“ ein weiterer Arzt konsultiert wird, der den Patienten untersuchen und feststellen soll, ob sein Leid kontinuierlich und unerträglich sei, sowie nicht gelindert werden könne. Bei nicht sterbenskranken Patienten und bei unmündigen Minderjährigen müsse außerdem ein Psychiater oder Facharzt (je nach Erkrankung des Patienten), bzw. ein Kinder- oder Jugendpsychiater oder Psychologe einbezogen werden.
Auch im Falle dieser rechtlichen Voraussetzung verorten die Wissenschaftler ein Aushöhlen des Gesetzes durch eine willkürliche Auslegung. Denn bei Vorliegen von Multimorbidität würde die FCECE beispielsweise jeden Allgemeinarzt als einen Facharzt im Sinne des Gesetzes gelten lassen. Auch sei nach der Rechtsprechung des belgischen Verfassungsgerichts die Meinung des Zweit- oder Drittarztes ohnehin nicht bindend. Es sei daher fraglich, so die Forscher, ob das Einbeziehen eines Zweit- und Drittarztes überhaupt eine Schutzfunktion ausübe. Sie zitieren dabei Untersuchungen, wonach „Sterbehilfe“ durchaus auch in Fällen, in denen der Zweitarzt eine negative Meinung abgegeben hatte, geleistet wurde. Konkret in 4 von 363 untersuchten Fällen. In 20 der 363 Fälle soll zudem gar kein Zweitarzt konsultiert worden sein.
Die Problematik der Kontrolle im Nachhinein
Als in Belgien am „Sterbehilfe“-Gesetz gearbeitet wurde, soll man angenommen haben, dass Ärzte aus Angst vor dem administrativen Aufwand und der Gefahr einer Strafverfolgung ihrer Meldepflicht nicht nachkommen würden. Der Gesetzgeber soll sich daher entschieden haben, ein Kontrollorgan einzuführen, das als Filter zwischen dem meldenden Arzt und dem Staatsanwalt fungieren sollte.
Trotz dieser Vorkehrungen würde die Arbeit der Kommission zu einem beträchtlichen Ausmaß von der Nichteinhaltung der Meldepflicht durch Ärzte unterwandert werden. Die FCECE würde das Problem jedoch weder thematisieren, noch dazu Stellung beziehen. Dabei würde es zahlreiche Studien geben, die aufzeigten, dass in Belgien etwa einer von drei „Sterbehilfe“-Fällen nicht gemeldet wird.
Die kurze anonyme Meldung
Die an die FCECE zu erstattende Meldung würde sich aus einem anonymen Teil und einem Teil, der die Daten der beteiligten Personen enthalte, zusammensetzen. Im Normalfall würden die Mitglieder der Kommission nur den anonymen Teil überprüfen. Habe die Kommission Zweifel über die Erfüllung einer gesetzlichen Voraussetzung und stimme die Mehrheit ihrer Mitglieder dafür, könne auch der nicht anonyme Teil der Meldung geöffnet werden.
Eine Problematik, die die Anonymität der Meldung mit sich bringe, sei auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Kommission zu einem Großteil von Ärzten besetzt sei, wobei es immer wieder vorkomme, dass Kommissionsmitglieder ihre eigenen „Sterbehilfe“-Fälle überprüfen würden. Das Gesetz sehe zwar vor, dass sich im Falle des Offensichtlichwerdens der Befangenheit beim Öffnen des nicht-anonymen Teils der Meldung das befangene Kommissionsmitglied von der Untersuchung ausschließen müsse. Damit seien aber all jene Fälle, bei denen nur der anonyme Teil der Meldung geprüft werde, nicht von der Interessenskonfliktregelung betroffen. Es ist davon auszugehen, dass Ärzte, die sich bereits im Vorfeld am „eigenen“ Fall für die Sterbehilfe ausgesprochen haben, dies auch beim „anonymen“ Fall tun werden und ihre unabhängige Kontrollfunktion dadurch eingeschränkt ist.
Die Studienautoren kritisieren außerdem, dass es keine Vorgaben in Bezug auf die Art und die Ausführlichkeit der Angaben im Meldeformular gäbe. Dadurch komme es immer wieder vor, dass Ärzte nur knappe und ungenaue Angaben machen würden. Auch die Transparenz nach außen würde leiden, zumal die FCECE lediglich alle zwei Jahre einen Bericht mit relevanten Statistiken und Diskussionspunkten veröffentlichen würde.
Kontrollkommission als Schutzeinrichtung von Ärzten für Ärzte
Laut Gesetz müssten zwei drittel der Kommissionsmitglieder zustimmen, um einen Fall, bei dem die rechtlichen Kriterien nicht erfüllt wurden, an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Da zumindest 8 der 16 FCECE-Mitglieder Ärzte seien, könnten sie das Zustandekommen dieser Mehrheit de facto immer verhindern. Die Autoren glauben, dass dies auch tatsächlich immer wieder passiere. Sie führen dabei einen Bericht der FCECE aus dem Jahr 2018 an, in dem der Fall eines Patienten beschrieben wird, der ohne ausdrücklichen Wunsch „Sterbehilfe“ erhielt. Der Fall sei intern heftig diskutiert worden, wobei sich 9 Kommissionsmitglieder für das Einschalten der Staatsanwaltschaft aussprachen. Da 7 Mitglieder jedoch dagegen waren, sei der Fall schlussendlich von der Kommission genehmigt worden.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes seien insgesamt 21.126 „Sterbehilfe“-Fälle der FCECE gemeldet worden, von denen erst einer im Jahre 2015 an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde. Dabei seien Details des Falls im Vorfeld an die Öffentlichkeit gelangt, wobei erkennbar wurde, dass zumindest eine legale Voraussetzung nicht erfüllt war.
Für die Forscher sei damit erkennbar, dass durch die genannte Beschlusspraxis die Kommission immer wieder als eine Schutzeinrichtung von Ärzten für Ärzte fungieren würde, um die Meldung kontroverser Fälle an die Staatsanwaltschaft zu verhindern.
Zusammenfassend halten die Studienautoren fest, dass das gegenwärtige Ermessen, das der Kommission bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der „Sterbehilfe“ zukomme, diese mit weitreichenden Kompetenzen ausstatte, die normalerweise der Legislative bzw. Judikative zuzuschreiben seien. Denn obwohl das Gesetz gewisse Kriterien für die Straflosigkeit der Tötung auf Verlangen aufstelle, sei es der Kommission möglich, auch solche Fälle zu billigen, bei denen nicht alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt wurden. Dies würde letztendlich zu einer Uminterpretation der legitimen „Sterbehilfe“-Praxis führen. In dem Ausmaß jedoch, in dem sich die Kommission über das „Sterbehilfe“-Gesetz hinwegsetze, entwickele sich die „Sterbehilfe“-Praxis in Richtung weniger Transparenz und weniger gesellschaftlicher, parlamentarischer und gerichtlicher Kontrolle. (AH)