Sterbehilfe in Österreich
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AT / Lebensende: Sterbehilfeaktivisten kritisieren „zu hohe Hürden bei Sterbehilfe“

IEF, 31.01.2022 – Während die Schutzmechanismen des Sterbeverfügungsgesetzes von Sterbehilfeaktivisten als Hürden bezeichnet werden, zeigt der Umgang mit der Tötung Demenzkranker in den Niederlanden deren Notwendigkeit.

Wiener Pensionist wegen Suizidassistenz angeklagt

Medienberichten zufolge musste sich kürzlich ein Pensionist vor dem Wiener Straflandesgericht verantworten, weil er im Sommer 2021 einem Freund beim Suizid assistiert haben soll. Dem Wiener R. wird vorgeworfen, seinem bettlägerigen Freund dessen Waffe aus dem Tresor zum Bett gebracht zu haben. Danach soll R. die Wohnung verlassen haben. Der Freund tötete sich daraufhin selbst. R.´s Verteidigung argumentiert damit, dass das Sterbeverfügungsgesetz zwar erst seit 1.1.2022 gelte, dass für den Angeklagten aber die günstigere Rechtsnorm anzuwenden sei. Dem neuen Gesetz zufolge sei die Suizidassistenz aber nicht mehr strafbar. Die Staatsanwaltschaft beurteilte die Rechtslage und den Fall anders: Suizidassistenz sei nach dem neuen Gesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen legal, die im vorliegenden Fall nicht gegeben waren. Der schwerkranke Sterbewillige hätte von zwei Ärzten aufgeklärt werden müssen, damit die Suizidassistenz in seinem Fall erlaubt gewesen wäre. R. bekennt sich nicht schuldig. Er sagt aus, die Waffe nicht zum Bett gebracht zu haben. Die 24-Stunden-Hilfe des Toten bekräftigt, dass sie die Waffe im Bett des Toten gefunden habe, dieser aber nicht selbst zum Tresor gegangen sein könne. Die Verhandlung wird im März fortgesetzt.

Sterbeverfügungsgesetz: Enge Grenzen zum Schutz der Betroffenen

Was ist laut dem neuen Gesetz legal und was nicht? Gemäß dem Sterbeverfügungsgesetz ist die Suizidassistenz mittels eines tödlichen Präparates aus der Apotheke nur dann erlaubt, wenn der Betroffene von zwei Ärzten beraten und aufgeklärt wurde, wobei ein Arzt über eine palliativmedizinische Ausbildung verfügen muss. Die Ärzte müssen die Schwere der Erkrankung feststellen, über Alternativen aufklären und den selbstbestimmten und freien Todeswunsch des Betroffenen attestieren. Im Anschluss daran kann vor einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen eine Sterbeverfügung errichtet werden. Damit kann der Betroffene selbst oder eine von ihm bestimmte Person in einer Apotheke die tödliche Dosis des Präparats ausgehändigt bekommen. Sollte sich der Betroffene das Leben auf anderem Wege nehmen wollen, ist die Suizidassistenz nur dann nicht strafbar, wenn die entsprechend vorgesehene Aufklärung durch zwei Ärzte stattgefunden hat. Die Errichtung einer Sterbeverfügung ist in diesem Fall nicht notwendig.

Einerseits versuchte der Gesetzgeber durch das neue Gesetz schwerkranken Menschen einen „selbstbestimmten Tod“ im Sinne des Urteils des Verfassungsgerichtshofs zu ermöglichen, andererseits solle das Gesetz betroffene Personen vor übereilten Entscheidungen oder Zwangsausübung durch andere schützen, erläutert Teresa Suttner-Gatterburg, juristische Mitarbeiterin am Institut für Ehe und Familie (IEF), die derzeitige Gesetzeslage. Betroffene sollten in diesem Sinne von den Ärzten über Alternativen und palliative Behandlungsmöglichkeiten sowie psychologische Unterstützungsangebote aufgeklärt werden. „Die vergleichsweise engen Grenzen des neuen Gesetzes lassen in der ganzen Tragik der Sterbehilfethematik hoffen, dass Betroffenen in ihrem Leid Perspektiven eröffnet werden können und nicht der Tod als Lösung angeboten wird“, so Suttner-Gatterburg.

Weiterführende Berichte über das Urteil des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und das Sterbehilfegesetz finden Sie >>hier.

Sterbehilfeaktivist: „Sterbehilfegesetz stellt Spießrutenlauf dar“

Genau diese Grenzen, die Menschenleben schützen sollen, sind den Sterbehilfeaktivisten jedoch ein Dorn im Auge. Wolfram Proksch, der Wiener Anwalt, der mit der Österreichischen Gesellschaft für ein Humanes Lebensende (ÖGHL) kooperiert und hinter dem beim VfGH erfolgreichen Antrag auf die Legalisierung von Suizidbeihilfe stand, müsse laut Standard seine anfänglich positive Einschätzung des Sterbeverfügungsgesetzes revidieren. Statt des vom VfGH ausgesprochenen „Jedermannsrecht“ sei ein Konstrukt herausgekommen „bei dem die Menschen auf Goodwill angewiesen sind“. In diese Richtung interpretiert auch Eytan Reif vom Verein für selbstbestimmtes Sterben die Schutzmechanismen des neuen Gesetzes. Die Obrigkeit verordne einen „Spießrutenlauf“, an dem viele verzweifelt zu scheitern drohten. Das Gesetz sei „ein Instrument zur Verhinderung eines selbstbestimmten Todes“, so Reif. Reif kämpft ebenso wie Proksch für ein selbstbestimmtes Sterben ohne Einschränkung – weder durch die Bedingung einer Krankheit noch durch Beratung, auch in Form von Tötung auf Verlangen. Bei einer Diskussion zum Thema „Was macht Sterbehilfe mit unserer Gesellschaft?“ im Dezember 2021 kündigte Proksch bereits an, dass Klagen gegen die Beschränkungen geplant seien.

IMABE berichtet über bisherigen Höchststand von Sterbehilfefällen in den Niederlanden

Warum die Schutzmaßnahmen in Bezug auf Suizidbeihilfe so wichtig sind, zeigen die Zahlen von Sterbehilfefällen in den Niederlanden. Wie IMABE berichtet, sei im Corona-Jahr 2020 der bisherige Höchststand von Todesfällen durch Tötung auf Verlangen und Suizidassistenz erreicht worden. Die 6.938 Todesfälle, das sind 19 Fälle pro Tag, bedeuteten eine Steigerung um 25 Prozent im Vergleich zu 2015. Bei nur drei Prozent (216 Fälle) aller Fälle sei Suizidassistenz geleistet worden. In 17 dieser 216 Fälle sei angegeben worden, dass die Betroffenen zwar die tödlichen Präparate selbst eingenommen hätten, Ärzte aufgrund von Komplikationen jedoch mit tödlichen Infusionen hätten eingreifen müssen. Die aktive Sterbehilfe sei mehrheitlich von Hausärzten (82,4 Prozent) und zu Hause (81,8 Prozent) durchgeführt worden. Laut aktuellem Bericht sei zwar der Anteil der Menschen mit einer Krebserkrankung immer noch am höchsten (65 Prozent), sinke aber im Verhältnis zu anderen, teils neuen „Euthanasie-Diagnosen“ wie etwa der „Kumulation von Altersbeschwerden“ (235 Fälle) oder Demenz (170 Fälle). Die geriatrische Diagnose umfasse altersbedingte Beschwernisse wie Nachlassen der Sehkraft und des Gehörs, Arthritis, Gehbeschwerden oder Gleichgewichtsstörungen. Das Institut IMABE vermutet, dass diese Zahl in den kommenden Jahren angesichts der demographischen Veränderungen weiter ansteigen wird.

Niederlande: Ärzte beurteilen Lebensqualität Demenzkranker

Die „Euthanasie-Fälle“ von Demenzkranken seien laut IMABE seit 2012 um das Vierfache gestiegen. Nach dem Urteil des niederländischen Höchstgerichts, bei dem es um die Frage ging, ob eine nicht entscheidungsfähige demenzkranke Person aufgrund einer vorherigen Patientenverfügung „auf Verlangen getötet werden“ könne, seien nun die Leitlinien der niederländischen Ärztekammer angepasst worden. Demnach obliege die Beurteilung künftig dem Arzt, ob der Demenzkranke „unerträglich leide“. Der Arzt müsse sich nicht mehr bei der demenzkranken Person versichern, ob deren Wunsch nach Beendigung des Lebens immer noch aufrecht sei. „Eine solche Regelung ist im österreichischen Rechtssystem unvorstellbar“, meint dazu Teresa Suttner-Gatterburg vom IEF. Der Schutz von vulnerablen Personen, dazu gehörten insbesondere nicht entscheidungsfähige Menschen, werde durch zahlreiche Normen abgesichert. Bestehe beispielsweise im Bereich der Patientenverfügung nur der geringste Verdacht, dass der Patient das Setzen einer Maßnahme entweder doch wünsche oder deren Beendigung nicht (mehr) wünsche, werde jedenfalls anhand des mutmaßlichen Patientenwillens gehandelt. Die Entwicklung in den Niederlanden zeige den Dammbruch, der durch die Legalisierung von Sterbehilfe geschehe. Deshalb müssten die Schutzmaßnahmen so eng wie möglich sein und gehalten werden, so Suttner-Gatterburg. (TSG)

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