Transgender
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AT / Gender: Pension mit 60 oder 65?

IEF, 07.09.2022 – Laut Oberstem Gerichtshof soll bei Transsexuellen das Geschlecht im Personenstandsregister über das Pensionsantrittsalter entscheiden.

Welches Pensionsantrittsalter für Transsexuelle gelten solle, hat ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) im Juni 2022 geklärt. Im konkreten Fall ging es um einen Transmann, der im Alter von 60 Jahren Alterspension beantragt hatte. (Ein “Transmann” ist eine biologische Frau, die sich selbst zeitweise oder permanent dazu entschieden hat, als Mann zu leben.) Normalerweise ist dies für Männer erst fünf Jahre später, und zwar mit 65 Jahren, möglich. Geboren wurde der Transmann als Frau, er heiratete, bekam zwei Kinder, ließ sich dann mit 57 Jahren im Rahmen einer Geschlechtsanpassungsoperation Brüste und Eierstöcke entfernen und wird erst seit 2017 im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) als “männlich” geführt.

Nachdem die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Pensionierung abgelehnt hatte, ist der Versicherte vor das Landesgericht, das Oberlandesgericht und schließlich den OGH gezogen. Laut Medienberichten empfand er es als diskriminierend, wenn er trotz „weiblicher Erwerbsbiografie mit Zeiten der Kindererziehung“ nicht bereits mit 60 Jahren in Pension gehen könne. Der OGH wies die Klage jedoch endgültig ab.

Maßgeblich für die Entscheidung des OGH sei die Änderung des Geschlechts, die der Kläger freiwillig vor dem sechzigsten Lebensjahr, das heißt vor einer möglichen Pensionierung als Frau, durchgeführt habe. Wann man in Alterspension gehen könne, hänge allein davon ab, welches Geschlecht am Stichtag für den Pensionsantritt im „Geburtenbuch“, dem ZPR, eingetragen sei. Da der Betroffene als “männlich” in diesem eingetragen ist, sei es richtig, ihn auch in Hinblick auf Pension wie eine ursprünglich männliche Person zu behandeln.

Das OGH-Urteil bedeutet in der Umkehrung, dass ein biologischer Mann, der seinen Geschlechtseintrag zu “weiblich” ändert (“Transfrau”), in Österreich fünf Jahre früher in Pension gehen könnte. Diese Vorteile, die durch den Wechsel des Geschlechtseintrags erworben werden können, kritisiert der Rechtsanwalt Udo Vetter in Bezug auf das geplante Selbstbestimmungsgesetz in Deutschland. Lesen Sie >>hier den IEF-Artikel darüber. (SM)

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