Staatsanwaltschaft
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AT / Beratung: Strafbare Handlungen im Familienrecht – aus der Perspektive der Staatsanwaltschaft

IEF, 10.10.2022 – Zentrale Themen des IEF-Berater-Jour fixe am 10.10. waren u.a. die Aufgaben der Staatsanwaltschaft und das Ermittlungs- und Beweisverfahren.

Bei Delikten gegen Ehe und Familie, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie Freiheit, Leib und Leben kommt die Staatsanwaltschaft ins Spiel. Wer jemanden gefährlich bedroht, ihn am Körper verletzt, zu gewissen Handlungen nötigt oder beharrlich verfolgt, hat grundsätzlich mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Wie kommt es aber zu einem Strafverfahren und wie läuft dieses in der Praxis ab? Was gilt vor Gericht als Beweis und welche Beweismittel sind im Strafverfahren nicht zugelassen? Worauf kommt es bei der Dokumentation und Sicherung von Beweismitteln an und welche Bedeutung hat das Entschlagungsrecht?

Mag. Petra Freh, Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Wien, langjährige Referentin für Gewalt im sozialen Nahebereich und Sexualdelikte sowie für Staatsschutz und Terrorismusstrafsachen und Mag. Christina Enengl, ebenfalls Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Wien und Referentin für Gewalt im sozialen Nahebereich und Sexualdelikte, nahmen die zahlreichen Teilnehmer mit auf eine Reise in ihre Strafrechtspraxis und beleuchteten ausgewählte strafrechtliche Delikte. Hier ein kurzer Einblick:

 Grundsätze des Strafverfahrens

 Nach dem Prinzip der Amtswegigkeit (§2 StPO) sind Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, jeden ihnen (im dienstlichen Rahmen) zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht eines Offizialdeliktes (z.B. Sexualdelikt, Körperverletzung, etc.) in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Bei Geringfügigkeit kann das Verfahren in weiterer Folge eingestellt werden (§191 StPO). Gemäß dem Grundsatz der Objektivität und der Wahrheitsforschung (§3 StPO) müssen alle Strafverfolgungsorgane unparteilich und unvoreingenommen agieren und sowohl belastende als auch entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt ermitteln, um die Wahrheit zu erforschen und den Sachverhalt aufzuklären. Das Gericht kann dabei Beweise frei würdigen und hat Tatsachen nach seiner Überzeugung festzustellen, wobei die Entscheidungen schlüssig nachvollziehbar und ausreichend begründet sein müssen (Freie Beweiswürdigung §14 StPO).

Beweismittel – was ist zugelassen vor Gericht?

 Kommt es nach einem Ermittlungsverfahren zur Erhebung der Anklage, sind Beweise von entscheidender Bedeutung für den Verlauf des Verfahrens. Aber was gilt als Beweis vor Gericht? Grundsätzlich kann „alles, was nach logischen Regeln geeignet ist, Beweis zu machen und die Wahrheit zu erforschen“, als Beweismittel herangezogen werden, die StPO (Strafprozessordnung) liefert keine erschöpfende Aufzählung diesbezüglich. Als Beweise können bspw. herangezogen werden: Aussage(n) des Beschuldigten, Aussage(n) von Zeugen, Sachverständige, Augenschein (Waffen, Überwachungsvideos, Tonbandaufnahmen, etc.), Urkunden (auch z.B. Gedächtnisprotokolle/Screenshots, Sprachnachrichten mit ev. Drohungen, etc.). Wichtig ist die Dokumentation und Sicherung der Beweismittel.

Wer nicht vernommen werden darf bzw. wer von einer Aussage befreit werden kann (z.B. Angehörige, besonders schutzwürdige Opfer) wird im Gesetz näher geregelt in §§155,156 StPO. §156 StPO verlangt allerdings einen ausdrücklichen Verzicht des Zeugen. Sinn der Aussagebefreiung ist vor allem, eine seelische Zwangslage des Zeugen zu vermeiden, falsch auszusagen oder einen Angehörigen zu belasten. §157 regelt konkret die Umstände der Aussageverweigerung (im Rahmen des Berufsgeheimnisschutzes können Rechtsanwälte/Notare, Psychologen, Mediatoren etc. ihre Aussage verweigern).

Ausgewählte Strafrechtsdelikte

Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sind unter anderem Körperverletzung (§83ff StPO), Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (§92 StPO), strafbare Handlungen gegen die Freiheit bspw. Freiheitsentziehung §99 StPO, Nötigung §105 StPO und gefährliche Drohung §107 StPO.

Gefährliche Drohung §107 StPO

Eine gefährliche Drohung liegt vor, wenn jemand einem anderen mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre (z.B. Drohung mit einer falschen Anzeige,…), Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen droht, die geeignet ist, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen. Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Schrecken zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Für Drohungen mit dem Tod, einer Entführung oder einer bspw. auffallenden Verunstaltung beträgt der Strafrahmen bis zu 3 Jahren Haft.

Nötigung § 105 StPO

Wer einen anderen mit Gewalt (also nicht unerheblicher Kraftanwendung) oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Ausblick auf den November

Beim nächsten IEF-Berater-Jour fixe am 21.11.2022 geht es um das Thema „Gewalt in der Familie – Dynamiken erkennen, Wege finden!“

Sämtliche Informationen zu unseren rechtlichen Fortbildungen finden Sie auf der Website des IEF. Sie können sich jederzeit für die kommende Veranstaltung im November anmelden. (DP)

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