AT / Beratung: Rechte von Migranten und Migrantinnen in Österreich
IEF, 21.06.2022 – Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung von Fremden – das waren die zentralen Themen beim Berater-Jour fixe am 13. Juni 2022.
Mag. Georg Atzwanger, Jurist und langjähriger Referent für Fremdenrecht sowie Experte in der Asyl- und Fremdenrechtsberatung bei der Caritas der Erzdiözese Wien, gab den zahlreichen Teilnehmern über die Landesgrenzen hinaus, einen umfassenden Einblick in die vielschichtige Materie. Hier ein kurzer Ausschnitt:
Grundlegende Gesetze im Fremdenrecht
Den kurzfristigen Aufenthalt (bis zu max. sechs Monate) regelt das Fremdenpolizeigesetz (FPG), während für einen darüber hinaus gehenden Aufenthalt das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Anwendung kommt. Grundsätzlich brauchen Fremde zur rechtmäßigen Einreise und einem anschließenden Aufenthalt in Österreich ein gültiges Reisedokument sowie ein gültiges Visum – mit Ausnahme von EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen sowie Drittstaatsangehörige, die für Österreich eine gültige Aufenthaltsberechtigung wie z.B. einen Aufenthaltstitel, Asylberechtigungsstatus, subsidiären Schutz, etc. besitzen.
In der Praxis kommt es häufig zu einer Familienzusammenführung, wobei der „Zusammenführende“ sich rechtmäßig im Land aufhält und seine Familienangehörigen nach Österreich holen möchte. Als „Familienangehöriger“ kraft Gesetzes gilt ein Ehegatte oder eingetragener Partner über 21 Jahren (zum Zeitpunkt der Antragstellung), eigene minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptivkinder) sowie minderjährige ledige Kinder des Partners.
Wichtige Aufenthaltstitel
Die „Rot-Weiß-Rot-Karte“ berechtigt zur befristeten Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang (hochqualifizierte Arbeitskräfte, Fachkräfte in Mangelberufen sowie „sonstige Schlüsselkräfte“ und Studienabsolventen). Darüber hinaus hat man mit der
„Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ einen freien Arbeitsmarktzugang. Die „Blaue-Karte EU“ ist ein Aufenthaltstitel, der Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU -Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind), die besonders hochqualifizierte Akademiker sind, für eine befristete Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang ausgestellt werden kann. Voraussetzung dafür ist, ein Jahresbruttogehalt von EUR 66.493,- (Stand 2022).
Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise persönlich im Ausland zu stellen und auch dort abzuwarten. Eine Inlandsantragstellung ist nur für Fremde möglich, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind und den Antrag während ihres visumfreien Aufenthalts stellen. Auch Familienangehörige von Österreicherinnen können nach ihrer rechtmäßigen Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts den Antrag im Inland abgeben.
Wesentliche Erteilungsvoraussetzungen
Wichtig ist, dass man bei Antragstellung bereits einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft hat, die für eine vergleichbar große Familie als „ortsüblich“ angesehen wird (z.B. gültiger Mietvorvertrag), eine aufrechte Krankenversicherung besitzt sowie über ein entsprechendes Einkommen verfügt (Richtsätze siehe §293 ASVG).
Ausblick auf den Herbst
Beim IEF-Berater-Jour fixe am 10.10.2022 geht es um „Strafbare Handlungen im Familienrecht – aus der Perspektive der Staatsanwaltschaft“, beim „Jour fixe“ am 21.11. um „Gewalt in der Familie – Dynamiken erkennen und Wege finden!“
Sämtliche Informationen zu unseren rechtlichen Fortbildungen finden Sie auf der Website des IEF. Sie können sich bereits jetzt für die kommenden Veranstaltungen im Oktober bzw. November anmelden. (DP)