AT / Beratung: IEF-Fortbildung zu neuer „Eltern-Kind-Pass-Beratung“ (Teil 3)
IEF, 23.07.2024 – Elternteilzeit, Pflegefreistellung, Gewalterfahrung
Bei dem dritten und vorerst letzten Teil der Fortbildungsreihe zur Elternschaft am 12. Juni standen diesmal aus rechtlicher Sicht die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Elternteilzeit und Pflegefreistellung sowie aus psychosozialer Sicht Gewalterfahrung, Trennung und Scheidung im Mittelpunkt. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:
I. Rechtlicher Teil
Rückkehr aus der Karenz – Elternteilzeit
Nach der Elternkarenz haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Rückkehr an ihren Arbeitsplatz. Um Berufsleben und Elternschaft besser unter einen Hut zu bekommen, können Eltern entweder im bisherigen Beschäftigungsausmaß oder aber in Elternteilzeit in ihren Job zurückkehren. Mit der Elternteilzeit können Arbeitsstunden reduziert oder Arbeitszeiten verlagert werden – auch beides ist möglich. Der Arbeitgeber muss nur rechtzeitig, schriftlich über Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der gewünschten Arbeitszeit informiert werden.
Zu den Fristen:
- Elternteilzeit im Anschluss an Elternkarenz: Bekanntgabe spätestens drei Monate vor dem geplanten Wiedereinstieg
- Elternteilzeit zu einem späteren Zeitpunkt als im Anschluss an die Elternkarenz: Bekanntgabe frühestens vier Monate oder spätestens drei Monate vor Beginn der Elternteilzeit
Voraussetzungen:
- Drei Jahre ununterbrochenes Dienstverhältnis (Mutterschutz und Karenzzeit zählen dazu)
- Betrieb hat mehr als 20 Arbeitnehmer
- Der andere Elternteil darf nicht gleichzeitig für dasselbe Kind in Karenz sein
- Die Arbeitszeit kann nur innerhalb einer gewissen Bandbreite reduziert werden, d.h. die wöchentliche Normalarbeitszeit muss um zumindest 20 Prozent reduziert werden, Sie müssen aber zwölf Stunden pro Woche arbeiten (gilt für Geburten ab 1. Januar 2016). Bei einer 40 Stunden-Woche kann die Arbeitszeit somit zwischen zwölf und 32 Stunden pro Woche liegen.
Seit November 2023 kann die Elternteilzeit bis zum achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden, das heißt, sieben Jahre lang, abzüglich Mutterschutz nach der Geburt sowie Karenzzeiten. Während der gesamten Elternteilzeit gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Pflegefreistellung
Die Pflegefreistellung (§ 16 Urlaubsgesetz) regelt die Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer aus wichtigen persönlichen Gründen am Dienst verhindert ist und seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Mögliche Gründe für eine erste Freistellungswoche sind wie folgt:
- Notwendige Pflege für erkrankte nahe Angehörige wie zum Beispiel Ehegatte, Lebensgefährte, Eltern, Großeltern, Kind, Enkel, Adoptiv- und Pflegekinder, (nicht leibliche) Kinder des Partners
- Notwendige Betreuung eines eigenen Kindes
- Begleitung eines erkrankten Kindes bei einem stationären Aufenthalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Seit 1. November 2023 gilt: Bei den „nahen Angehörigen“ ist eine Pflegefreistellung künftig auch dann möglich, wenn kein gemeinsamer Haushalt besteht. Somit kann eine Pflegefreistellung auch zur Pflege von Personen im gemeinsamen Haushalt, die keine Angehörigen sind, in Anspruch genommen werden.
Eine zweite Freistellungswoche kommt in Betracht, sofern die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes notwendig ist, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
II. Psychosozialer Teil
Mögliche Auslöser von Gewalt in der Familie
- Unterdrückte Emotionen und Bedürfnisse
- Große innere Unsicherheit (Urmisstrauen)
- Grundängste, wie zum Beispiel Verlustangst oder Angst vor Veränderung
- Gewaltfördernde Erziehungs- und Beziehungsmuster (auch durch Generation geprägt)
- Neurologische Auffälligkeiten
- Mangelndes Moralverständnis
- Mangelndes Empathievermögen
Um erste Anzeichen von Gewalt in der Familie frühzeitig zu erkennen beziehungsweise hintanzuhalten, ist es besonders wichtig, einen guten Umgang mit Emotionen zu lernen und zu pflegen. Dazu gehört, Emotionen authentisch wahrzunehmen und gezielt auszuleben, auf Mimik und Körpersprache zu achten, Ventile zu etablieren und diese frühzeitig zu nutzen, zum Beispiel durch sportliche Aktivitäten und Hobbies. Zudem gilt es, die Bedürfnisse von Eltern und von Kindern rechtzeitig wahrzunehmen und adäquat zu befriedigen. Auf Seite der Eltern, hilft es, Verständnis für das entwicklungspsychologische Verhalten von Kindern zu entwickeln.
Je früher man sich einen prall gefüllten Methodenkoffer aneignet, desto rascher können entsprechende Methoden daraus zielgenau eingesetzt werden, die sowohl gewaltpräventiv als auch in bereits konfliktbehafteten Situationen deeskalierend wirken.
Mehr Informationen zu unseren rechtlichen Fortbildungen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter www.ief.at/berater-jour-fixe.
Wenn Sie eine Beratung in Anspruch nehmen wollen, besuchen Sie unsere Website unter www.ief.at/beratung. (DP)