AT / Beratung: „Takeaways“ aus der IEF-Fortbildung zur neuen „Eltern-Kind-Pass-Beratung“
IEF, 23.07.2024 – Einige Informationen rund um Mutterschutz, Karenz und Elternteilzeit sowie ein “Methodenkoffer”, um Konflikte zu lösen
Seit 2023 können Eltern im Rahmen der staatlich geförderten Eltern-Kind-Pass-Beratung kostenlos Beratung zu allen wichtigen Themenfeldern rund um Schwangerschaft, Geburt und Elternschaft in Anspruch nehmen. In diesen Beratungsgesprächen haben rechtliche und psychosoziale Themen wie finanzielle Leistungen rund um die Geburt, Karenzmodelle, Pensionssplitting oder Erziehung und Konfliktbewältigung Raum.
Das Institut für Ehe und Familie (IEF) organisierte im Winter/Frühjahr 2024 eine insgesamt dreiteilige, hybrid angebotene Fortbildungsreihe zur „Eltern-Kind-Pass-Beratung“. Rund 70 Berater und Beraterinnen aus allen Bundesländern ließen sich von den Vortragenden Florian Schrenk, Jurist sowie Lehrgangsleiter für Arbeits- und Personalrecht an der Donau-Uni-Krems, in einem rechtlichen Teil und von Sandra Krempl-Spörk, Sozialpädagogin und Psychosoziale Beraterin, in einem psychosozialen Teil durch die Abende führen.
Auch wenn sich die Fortbildung primär an Menschen in beratenden Berufen richtete, sind einige Inhalte sicherlich auch für (werdende) Eltern von Nutzen.
Rechtliche “Takeaways”: Mutterschutz, Karenz, Elternteilzeit
Kündigungs- und EntlassungsschutzEine Schwangerschaft ist unmittelbar nach Bekanntwerden dem Arbeitgeber zu melden. Mit Eintritt der Schwangerschaft beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz, der vier Monate nach der Geburt endet.
Mutterschutzfristen und konkrete Beschäftigungsbeschränkungen
Werdende Mütter dürfen grundsätzlich ab dem Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis acht Wochen nach der Geburt (beziehungsweise 12 Wochen bei Kaiserschnitt, Früh- oder Mehrlingsgeburten) nicht beschäftigt werden. Während dieser Zeit besteht Anspruch auf Wochengeld.
Neuerungen betreffend Elternkarenz
Für Geburten ab dem 1. November 2023 kann es zu einer Karenzkürzung kommen. Konkret bedeutet das: kam das Kind ab dem 1. November 2023 zur Welt, wird ab diesem Zeitpunkt adoptiert oder in Pflege genommen, besteht ein Anspruch auf Karenz längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes (geregelt in § 15 Abs. 1 MSchG bzw. § 2 Abs. 1 VKG). Von der Karenzkürzung ausgenommen sind Alleinerziehende.
Hintergrund dieser Gesetzesänderung ist es, die Betreuungs- und Pflegeaufgaben zwischen Männern und Frauen aufzuteilen. Künftig soll der zweite Elternteil zumindest zwei Monate der Karenzzeit in Anspruch nehmen.
Wichtiges Fazit: Teilen sich die Eltern die Karenz, besteht weiterhin ein Karenzanspruch bis längstens zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.
Kinderbetreuungsgeld
Nach der Geburt des Kindes steht jedem Elternteil in Österreich das Kinderbetreuungsgeld zu. Die Bezugsdauer kann flexibel gestaltet werden – bei der Variante des „Kinderbetreuungsgeld-Kontos“ (einkommensunabhängig) liegt dieser Spielraum zwischen 365 bis 851 Tagen, je nachdem wie lange Eltern das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen möchten. Der Auszahlungsbetrag ist dabei abhängig von der gewählten Variante.
Ein weiteres Modell stellt das „einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld“ dar. Entscheiden sich Eltern für diese Option, variiert die Bezugsdauer hier von 365 Tagen ab Geburt (ein Elternteil) bis max. Ende des 14. Lebensmonats des Kindes (beide Elternteile). Diese Betreuungsleistung steht allerdings nur jenen Elternteilen zu, die in den letzten sechs Monaten vor der Geburt des Kindes in Österreich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.
Familienzeitbonus
Neben dem Kinderbetreuungsgeld wurde als Sozialleistung der Familienzeitbonus geschaffen. Dabei handelt es sich um eine Leistung an „erwerbstätige Väter“ – dazu gehören Adoptivväter, Dauerpflegeväter beziehungsweise gleichgeschlechtliche Adoptivmütter oder Dauerpflegemütter, die sich in der Situation eines Adoptivvaters oder Dauerpflegevaters befinden – die im Anschluss an die Geburt des Kindes für mindestens 28 und höchstens 31 Tage Familienzeit konsumieren möchten. Während des Bezuges des Familienzeitbonus liegt eine Teilversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vor. Mehr zu den Anspruchsvoraussetzungen >>hier.
Rückkehr aus der Karenz – Elternteilzeit
Nach der Elternkarenz haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Rückkehr an ihren Arbeitsplatz. Um Berufsleben und Elternschaft besser unter einen Hut zu bekommen, können Eltern entweder im bisherigen Beschäftigungsausmaß oder aber in Elternteilzeit in ihren Job zurückkehren. Mit der Elternteilzeit können Arbeitsstunden reduziert oder Arbeitszeiten verlagert werden – auch beides ist möglich. Der Arbeitgeber muss nur rechtzeitig, schriftlich über Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der gewünschten Arbeitszeit informiert werden. Seit November 2023 kann die Elternteilzeit bis zum achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden, das heißt, sieben Jahre lang, abzüglich Mutterschutz nach der Geburt sowie Karenzzeiten. Während der gesamten Elternteilzeit gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Fristen:
- Elternteilzeit im Anschluss an Elternkarenz: Bekanntgabe spätestens drei Monate vor dem geplanten Wiedereinstieg
- Elternteilzeit zu einem späteren Zeitpunkt als im Anschluss an die Elternkarenz: Bekanntgabe frühestens vier Monate oder spätestens drei Monate vor Beginn der Elternteilzeit
Voraussetzungen:
- Drei Jahre ununterbrochenes Dienstverhältnis (Mutterschutz und Karenzzeit zählen dazu)
- Betrieb hat mehr als 20 Arbeitnehmer
- Der andere Elternteil darf nicht gleichzeitig für dasselbe Kind in Karenz sein
- Die Arbeitszeit kann nur innerhalb einer gewissen Bandbreite reduziert werden, das heißt, die wöchentliche Normalarbeitszeit muss um zumindest 20 Prozent reduziert werden, Sie müssen aber zwölf Stunden pro Woche arbeiten (gilt für Geburten ab 1. Januar 2016). Bei einer 40 Stunden-Woche beispielsweise kann die Arbeitszeit somit zwischen zwölf und 32 Stunden pro Woche liegen.
Psychosoziales “Takeaway”: Ein Methodenkoffer, um Konflikte zu lösen
Wie Sie Konflikte lösen, Ihr Kind beruhigen und auch sich selber wieder in emotionale Balance bringen können, dazu gab die Sozialpädagogin und psychosoziale Beraterin Sandra Krempl-Spörk einen breit sortierten Methodenkoffer an die Hand. Hier eine kleine Auswahl:
- bieten Sie eine sogenannte „Ladestation“ bei Eskalationen an, zum Beispiel, eine Umarmung oder eine geeignete Rückzugsmöglichkeit
- achten Sie auf das Bedürfnis hinter dem Konflikt
- seien Sie auch bei Fehlern ein Vorbild (indem Sie sich zum Beispiel bei Fehlverhalten entschuldigen)
- erheben Sie das „Strukturbedürfnis“ des Kindes, indem Sie sich zum Beispiel folgende Fragen stellen: Welche Rituale gibt es bei uns? Fühlt sich mein Kind wohl mit diesen Ritualen oder sollten wir hier nachjustieren?
- MINDSET: „Kinder wollen grundsätzlich kooperieren und handeln aus positiver Absicht heraus.“ (Eltern übrigens auch…)
- Selbstfürsorge: machen Sie sich Ihre „Energiefresser“ und auch „Energiespender“ bewusst und gönnen Sie sich auch einmal eine Pause oder nehmen Sie sich eine kleine „Auszeit“ mit Ihrem/er Partner/in.
Diese einfachen Tipps und Tricks bewirken meist schon kleine Wunder. Probieren Sie es aus!
Wenn Sie selbst eine Beratung in Anspruch nehmen möchten, besuchen Sie unsere Website unter www.ief.at/beratung. (DP)