
AT / Beratung: Die Sicherung des Kindesunterhalts im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetzes als wichtiger Anker für Familien mit Kindern
IEF, 12.10.2021 – Beim IEF-Berater-Jour fixe, der Familienrechtsfortbildung für Juristen und Familienberater, am 11. Oktober 2021 standen die Möglichkeiten finanzieller Existenzsicherung für Familien mit Kindern im Fokus.
Der Experte und Vortragende Dr. Reinhard Jackwerth, Richter am Landesgericht für Zivilrechtssachen, führte anhand von zahlreichen Beispielen aus seiner richterlichen Praxis durch den Abend und nahm die Teilnehmer mit auf eine spannende Reise quer durch die vielschichtige Landschaft des Unterhaltsvorschusses. Lesen Sie im Folgenden die wichtigsten Eckpfeiler im Überblick:
Zweck des Unterhaltsvorschusses
Der Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung) dient grundsätzlich der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein Elternteil seiner Zahlungsverpflichtung nur sehr unregelmäßig bzw. gar nicht nachkommt. Gestaltet sich die Hereinbringung des Kindesunterhalts schwierig, kann der obsorgeberechtigte Elternteil den Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten betrauen. In diesem Fall übernimmt die Kinder- und Jugendhilfe sämtliche Antragstellungen, überwacht sogleich die Zahlungseingänge und führt gegebenenfalls auch Exekution gegen den Unterhaltsschuldner. Der Vorteil: jener Elternteil, der den Kinder- und Jugendhilfeträger mit dieser Angelegenheit betraut, ist durch das Unterhaltsverfahren nicht mehr belastet und bekommt das hereingebrachte Geld direkt ausbezahlt.
Allgemeine Gewährungsvoraussetzungen
Der gesetzliche Geldunterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, richtet sich ausschließlich auf den laufenden Geldunterhalt und nicht auf Betreuungsleistungen. Ein zeitweiliger Auslandsaufenthalt aus beruflichen, familiären, ausbildungs- oder urlaubsbedingten Umständen schadet nicht. Maßgeblich dabei ist nur, ob der Aufenthaltsort bei Wegfall des Anlasses sofort wieder ins Inland verlegt wird. Anspruchsberechtigt sind minderjährige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen bzw. EU-/EWR-Bürger sind oder auch staatenlose Kinder, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner leben.
Besondere Gewährungsvoraussetzungen
Es muss eine unvollständige Zahlung des laufenden Kindesunterhalts sowie ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel im Sinne eines Gerichtsbeschlusses, eines gerichtlichen Vergleichs, einer Unterhaltsvereinbarung mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder einer einstweiligen Verfügung vorliegen sowie die Bescheinigung der entsprechenden Exekutionsführung.
Antragstellung und Auszahlung
Der Unterhaltsvorschuss ist von jenem Elternteil, der zur gesetzlichen Vertretung des Kindes befugt ist, im Namen des Kindes bei Gericht zu stellen und wird vom Staat gewährt. Die Zuständigkeit des Gerichtes richtet sich nach jenem Sprengel, in dem das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat. Der Unterhaltsvorschuss wird ab Beginn des Monats der Antragstellung für höchstens fünf Jahre gewährt und vom Oberlandesgericht jeweils am Monatsersten im Voraus an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt. Nach Ablauf der 5-Jahresfrist kann ein Antrag auf Weitergewährung gestellt werden.
Weitere vertiefende Einblicke in die juristische Praxis folgen im November
Beim nächsten Berater-Jour fixe am 08.11.2021 wird Mag. Sigrid Lukanec, Notarin in Wien ein Update zum Erbrecht geben und auf die Gestaltungsmöglichkeiten vermögensrechtlicher Verträge eingehen. Praxisrelevante Beispiele werden darüber hinaus die neueste Rechtsprechung abbilden.
Sämtliche Informationen zu unseren rechtlichen Fortbildungen finden Sie auf der Website des IEF. Eine Anmeldung für die kommende Veranstaltung im November ist dort bereits möglich.
Sollten Sie oder Bekannte im Zusammenhang mit dem Thema Kindesunterhalt Hilfe oder Beratung benötigen, wenden Sie sich vertraulich, kostenlos und anonym an unseren Beratungsdienst unter +43 1 34 84 777 oder per E-Mail an beratung@ief.at (DP)