Montgomery ist gegen Aufweichung der Suizidbeihilfe-Regelung
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DE / Lebensende: Ärztepräsident Montgomery plädiert gegen eine Aufweichung der Suizidbeihilfe-Regelung

IEF, 21.5.2019 – In einem Interview mit dem Tagesspiegel findet der scheidende deutsche Ärztepräsident Frank Ulrich Montgomery klare Worte gegen die Aufweichung des Verbots von „geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe“.

Montgomery ist seit 2011 Präsident der deutschen Bundesärztekammer und versprach zu seinem Amtsantritt „sehr viel mehr politische Einmischung“. Er scheute sich auch nicht zu ethischen Themen klare Positionen zu beziehen. Seit 2019 ist er Vorsitzender des Vorstandes des Weltärztebundes (World Medical Association, WMA). Zur Präsidentenwahl der Bundesärztekammer Ende Mai wird er nicht mehr kandidieren.

„Assistierter Suizid führt zu Tötung auf Verlangen“

Wie das Institut für Ehe und Familie (IEF) berichtete, berät das Bundesverfassungsgericht derzeit über eine Lockerung der „geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe“. Eine Aufweichung des Verbots wäre für Montgomery der Übergang zu Tötung auf Verlangen. „Die Forderung ist bewusst darauf angelegt, die Grenzen zerfließen zu lassen. Daher bin ich dagegen, dass sich Ärzte in irgendeiner Form an Suizidbeihilfe beteiligen“, so Montgomery. Aus diesem Grund sei das Bekenntnis des Gesetzgebers in der letzten Legislaturperiode so wichtig gewesen, dass ausreichend palliativmedizinische Betreuung und Hospizplätze bereitgestellt werden müssten und „dass man den assistierten Suizid in unserer Gesellschaft nicht als Alternative und schon gar nicht als Spar-Alternative dazu verstehen darf.“

„Arzt ist geschäftsmäßiger Lebenshelfer“

Mit dem bisherigen Gesetz, das assistierten Suizid im Einzelfall nicht strafrechtlich verfolgt, aber geschäftsmäßige Suizidbeihilfe verbietet, sei der Ärztepräsident einverstanden und sieht keinen Änderungsbedarf. Die von Onkologen und Palliativmedizinern ins Feld geführte Unsicherheit, bei der Gabe von schmerzstillenden Medikamenten Gefahr zu laufen, sich strafbar zu machen, „ist ja Quatsch“. Dass auch ein Arzt als „gewerbsmäßig Handelnder“ gelte, sei eine Definitionsfrage, die Juristen lösen könnten. Aber „wir wissen doch was gemeint ist: Der Arzt ist kein geschäftsmäßiger Sterbehelfer. Er ist geschäftsmäßiger Lebenshelfer“, so Montgomery. (TSG)

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