DE / Lebensende: Ärztepräsident bestärkt Spahns Ausgabeverbot tödlicher Medikamente

IEF, 25.03.2020 – Klaus Reinhardt, deutscher Ärztekammerpräsident, hat sich im Streit um die verweigerte Ausgabe tödlicher Medikamente hinter Gesundheitsminister Jens Spahn gestellt.

Spahn blockiert Ausgabe tödlicher Medikamente

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte am 02.03.2017 entschieden, dass Schwerkranke in „extremen Ausnahmesituationen“ Anspruch auf Medikamente zur schmerzlosen Selbsttötung hätten. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dürfe damit schwer und unheilbar Kranken in Extremfällen den Zugang zu Betäubungsmitteln nicht verwehren. Die Voraussetzung sei laut dem Urteil, dass die Betroffenen entscheidungsfähig seien und sich frei und ernsthaft für die Beendigung ihres Lebens entschieden habe. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) blockiert seither die Ausgabe tödlicher Medikamente und steht dadurch im Kreuzfeuer der Kritik. Aber auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die geschäftsmäßige Sterbehilfe als verfassungswidrig beurteilte, änderte nichts an Spahns Linie.

Klaus Reinhardt: „Ich teile hier Spahns Auffassung“

In einem Interview mit dem Tagesspiegel bekommt der Gesundheitsminister nun Rückendeckung von Klaus Reinhardt. „Solange nicht gewährleistet ist, dass prozedural überprüft wird, ob der Suizidwunsch selbstbestimmt entstanden ist und nicht beispielsweise aus einer behandelbaren Depression heraus rührt, hätte ich mich als Minister in gleicher Weise verhalten. Wenn der Staat Suizidwilligen todbringende Medikamente überlässt, muss die Autonomie solcher Entscheidungen überprüfbar sein. Dazu braucht es ein Regelwerk“, so der Bundesärztekammerpräsident.

Klaus Reinhardt: „Assistenz und Beihilfe zum Suizid keine ärztliche Handlung“

Zur Aufhebung des Verbots geschäftsmäßiger Sterbehilfe durch die Karlsruher Richter findet Reinhardt ebenso klare Worte: „Die innerärztliche Debatte wird neu hochkochen. Wir als Bundesärztekammer bleiben aber definitiv dabei, dass die Assistenz und Beihilfe zum Suizid keine ärztliche Handlung darstellt und insofern auch kein regelhaftes ärztliches Verhalten werden darf. Das unterscheidet uns erheblich von sogenannten Sterbehilfevereinen, die jetzt natürlich – und das ist das Problem – ihr Geschäftsmodell bestätigt sehen.“ Dennoch wird sich die Bundesärztekammer mit ihrer Musterberufsordnung befassen müssen, denn darin stehe, dass der Arzt keine Hilfe zur Selbsttötung leisten „dürfe“. Als „weise“ bezeichnet Reinhardt im Gegensatz dazu die Formulierungen einiger Lan­des­ärz­te­kam­mern, wonach Ärzte keine Suizidbeihilfe leisten „sollten.“ Auf diese Weise, so der Ärztepräsident, mache man klar, dass Sterbehilfe im Einzelfall zulässig sei, man die Suizidassistenz aber nicht auf regelhaftes ärztliches Handeln ausgedehnt haben wolle.

Neue Regelungen zur Suizidbeihilfe

In einem Interview mit Deutschlandfunk warnte Jens Spahn Anfang März vor einer „Gewöhnung an Suizide“ und einer „Verpflichtung an Schwerstkranke: Es gäbe doch einen Ausweg, warum nimmst du den nicht?“. „Wir müssen ja mal fünf oder zehn Jahre weiterdenken. Was macht das mit einer Gesellschaft? Und da – finde ich – braucht es ein Rahmenwerk, das das sicherstellt, dass das nicht passiert“, so der Gesundheitsminister. Wie das deutsche Ärzteblatt berichtet, forderte die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) eine umgehende Erarbeitung von Konzepten, wie Suizidbeihilfe in Deutschland zukünftig geregelt und praktiziert werden solle. „Die Sterbehilfe-Gesetzgebung ist lückenhaft und muss so schnell wie möglich präzisiert werden“, sagte Uwe Janssens, Präsident der DIVI. Das Gerichtsurteil stelle zugleich auch klar, dass der Staat zum Schutz des Lebens und der autonomen Willensbildung aller Bürger durchaus das Recht und die Pflicht habe den Bereich der Suizidbeihilfe zu reglementieren. Einerseits müssten die Rechte von Sterbewilligen geschützt und der Weg zu Suizidbeihilfe in begründeten Einzelfällen geregelt werden. „Andererseits müssen wir Klarheit darüber schaffen, wie die Mehrheit von alten und kranken Menschen vor einem sozialen Druck zur Inanspruchnahme von Suizidhilfe geschützt werden kann“. (TSG)

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