
US / Abtreibung: Verlangt neues Gesetz in Arkansas wirklich die Zustimmung des Vaters zur Abtreibung?
IEF, 25.7.2017 – Die Aufregung war groß: zahlreichen Medienberichten zufolge soll im US-Bundesstaat Arkansas ein Gesetz verabschiedet werden, demnach der Vater des ungeborenen Kindes der Abtreibung zustimmen müsse. Der ORF berichtet, dass Mutter und „Erzeuger“ der Abtreibung gemeinsam zustimmen müssten, selbst wenn es sich um Inzest oder eine Abtreibung handle. Die Frau wäre sogar verpflichtet, den „Erzeuger“ ausfindig zu machen.
Der ORF bezieht sich in seinem Bericht auf Aussagen der US-Bürgerrechtsvereinigung American Civil Liberties Union (ACLU), die gegen das Gesetz Einspruch erhoben hat. Die Anhörung ergab allerdings, was sich schon bei Durchsicht der umstrittenen Gesetzesvorhaben abzeichnete. Die Änderungen regelten bloß die Frage der Versorgung eines bereits toten Fötus und tangierten die Frage der Abtreibung überhaupt nicht. Vielmehr ging es darum zu verhindern, dass abgetriebenen Föten im Krankenhausmüll landeten. Statt dessen sollen künftig die allgemeinen Regeln der Bestattung angewendet werden. Diese sehen grundsätzlich eine Berücksichtigung beider Eltern vor, aber nur für den Fall, dass diese unter angemessenen Umständen greifbar wären. Liest man die Bestimmungen, so werde deutlich, dass dies für den Fall von Inzest bzw Vergewaltigung nicht angedacht sei, meint Dr. Stephanie Merckens vom Institut für Ehe und Familie (IEF) und verweist dabei insbesondere auf Art e, D der Bestattungsrichtlinien (Arkansas Final Disposition Rights Act of 2009), demnach niemand mitbestimmen könne, der von der verstorbenen Person entfremdet war, insbesondere da seine physische oder emotionale Absenz deutlich mache, das es ihm an der nötigen Sorge um den Verstorbenen mangle. Zudem müsse jedenfalls binnen 5 Tage nach dem Tod entschieden werden, wie bestattet werden solle.
In einem weiteren Gesetz wurde außerdem eine bestimmte Methode der Abtreibung verboten, bei der die Gebärmutter gedehnt wird und das ungeborene Kind mittels Ausschaben meist zerstückelt entfernt wird (D&E- Methode). Diese als „Dismemberment Abortion“ bezeichnete Methode soll nach dem jüngsten Gesetz nunmehr grundsätzlich verboten werden und nur noch dann erlaubt sein, wenn die Gesundheit der Schwangeren stark gefährdet sei. Laut Aussagen von ACLU wird diese Methode meistens nach der 14. Schwangerschaftswoche angewendet. Die Norm sieht zwar vor, dass die übrigen Methoden der Abtreibung durch das Verbot der D&E Methode nicht tangiert werden. Unklar ist allerdings, ob die medizinische Praxis in Arkansas nach der 14. Schwangerschaftswoche überhaupt eine andere Methode anwendet. Je nachdem bedeutet das Gesetz entweder eine bloße Beschränkung der Abtreibungsmethode oder doch eine faktische Limitierung der Abtreibung nach der 14. Schwangerschaftswoche überhaupt.
Viel Wert legt der Gesetzgeber jedenfalls auf die engen Grenzen der Ausnahmeregelung. Das Vorliegen einer hohen gesundheitlichen Gefährdung muss mehrfach überprüft werden. Bei Vorspielen falscher Tatsachen gibt es Haftungs- und Unterlassungsansprüche. Antragsberechtigt sind in diesem Fall auch die Eltern und rechtlichen Vertreter der Mutter bzw unter Umständen auch der Vater des Ungeborenen.