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DE / Abtreibung: Abtreibung im Mutterleib während der Geburt

IEF, 06.11.2019 – Während der Geburt töteten zwei deutsche Ärzte mit Zustimmung der Mutter einen der beiden Zwillinge. Nun müssen sich die beiden wegen Totschlags vor dem Landgericht Berlin verantworten.

Vorfall liegt neun Jahre zurück

Wie der SpiegelOnline berichtet, handelt es sich um einen Fall aus dem Jahr 2010: bereits während der Schwangerschaft war bei einem der beiden Zwillinge eine schwere Hirnschädigung diagnostiziert worden. Die Mutter hatte sich daraufhin für einen selektiven Fetozid entschieden. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Indikation wäre ein solcher Schwangerschaftsabbruch auch nach der 14. Schwangerschaftswoche straffrei gewesen. Auf Anraten der Ärzte wurde die Schwangerschaft jedoch zum Wohle des gesunden Zwillings, eines heute neun Jahre alten Mädchens, fortgesetzt.

Als bei der damals 27-jährigen Mutter in der 32. Schwangerschaftswoche schließlich die Wehen einsetzten, entschied man sich im Berliner Klinikum für einen Kaiserschnitt. Nach der Geburt des ersten, gesunden Kindes, wurde dem zweiten Zwilling im Mutterleib nach Abklemmen der Nabelschnur durch beide Ärzte gemeinschaftlich Kaliumchlorid injiziert, wodurch es zum Herzstillstand kam.

Ärzten droht Freiheitsstrafe

Nun, neun Jahre später, müssen sich die beiden Mediziner, eine 58-jährige Oberärztin am Klinikum Neukölln sowie der sich heute im Ruhestand befindliche 73-jährige ehemalige Chef der Geburtshilfe im Vivantes-Klinikum Neukölln und ehemalige Präsident der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe vor dem Landgericht Berlin verantworten. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft: bei der Abtreibung habe es sich nicht um einen Fetozid sondern um Totschlag gehandelt.

Zeitpunkt der „Menschwerdung“ maßgeblich

Die beiden Ärzte bestreiten diese Anschuldigung. „Unser Ziel war es, den maximal sicheren Weg für den gesunden Fötus zu finden und ihn möglichst spät zur Welt zu bringen. (…) Wir waren der Meinung, dass ein Fötus ein Fötus ist, solange er in der Gebärmutter ist. Wir haben das nicht infrage gestellt“, so die angeklagte Ärztin. Die Staatsanwältin und der vorsitzende Richter sehen das anders. Laut Richter Matthias Scherz erfolge die „Menschwerdung“ des Ungeborenen im strafrechtlichen Sinne durch die Eröffnungswehen oder die Eröffnung der Gebärmutter.

Für Mediziner hat Juristisches „nicht mit Praxis zu tun“

Es falle ihm schwer nachzuvollziehen, dass die beiden behandelnden Ärzte sich vorab nicht abgesichert hätten, wann sie einen derartigen Eingriff vornehmen dürfen und ab wann nicht mehr, so der Richter. Doch auch der zweite Mediziner bestätigt die Ausführungen seiner Kollegin: Man habe sich keinen rechtlichen Rat geholt, „weil wir keinen Zweifel hatten, dass es richtig ist. Im Vordergrund stand nicht das Juristische, sondern die Gesundheit des Kindes. Wir wollten ein möglichst geringes Risiko für den gesunden Zwilling.“ Die Ärzte spritzten das todbringende Mittel, „obwohl ihnen bewusst war, dass sie keine Abtreibung mehr vornahmen, weil die Geburt bereits begonnen hatte“, so die Staatsanwältin laut einem Bericht der Kleinen Zeitung.

Verteidigungslinie überzeugt nicht

Die kolportierte Verteidigungslinie der angeklagten Ärzte irrtiert auch Dr. Stephanie Merckens, Biopolitikerin am Institut für Ehe und Familie (IEF). Soweit die Darstellung des Vorfalls in den Medien stimmt, wäre die rechtliche Situation für die Juristin auch in Österreich eindeutig. Es sei kritisch, wenn Ärzte sich so wenig mit den für ihre Praxis einschlägigen Normen auseinandersetzen würden. Allerdings decke sich dies durchaus mit persönlicher Erfahrung, berichtet Merckens. Gerade im Zusammenhang mit Abtreibungen oder auch der Reproduktionsmedizin stoße man immer wieder auf Unwissen der medizinischen Praktiker. Schon länger fordere Merckens daher mehr interprofessionellen Austausch zwischen Juristen und Medizinern, damit diese öfter dieselbe Sprache sprächen. Aber auch schon eine engmaschigere Kontrolle der Einhaltung von Normen würde vielerorts automatisch zu mehr rechtlicher Sensibilität führen, ist Merckens überzeugt. Es wäre eher bedauernswert, dass Normen erst dann den Wahrnehmungshorizont erreichten, wenn sie Schadenersatzansprüche oder eben Haftstrafen auslösen, so die Biopolitikerin.

Fünf Verhandlungstage festgesetzt

Erst drei Jahre nach dem Vorfall wären drei anonyme Anzeigen mit gleichlautendem Text bei der Staatsanwaltschaft eingegangen, der oder die Verfasser hätten sich als „Mitarbeiter“ bezeichnet. Wegen Überlastung der Justiz wurde von der Staatsanwaltschaft erst im Jahr 2016 Anklage erhoben. Weitere drei Jahre sind seither bis zum Beginn der Hauptverhandlung vergangen. Für den Prozess wurden nun fünf weitere Verhandlungstage anberaumt. (KL)

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