DE / Lebensende: Abbruch künstlicher Ernährung nicht mit aktiver Sterbehilfe gleichzusetzen
IEF, 6.4.2017 – In einer Entscheidung über den in einer Patientenverfügung geäußerten Willen erkannte der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH), dass der Abbruch einer künstlichen Ernährung nicht mit aktiver Sterbehilfe gleichzusetzen sei. Die Patientin hatte in einer Patientenverfügung geäußert, keine lebensverlängernden Maßnahmen zu wünschen, sollte keine Aussichten auf Wiedererlangen des Bewusstseins bestehen. Sie hatte in ihrem Umfeld zwei Fälle von Wachkomapatienten miterlebt und daher eine Patientenverfügung verfasst. Aktive Sterbehilfe lehnte sie jedoch ab. Als Vertrauensperson setze sie ihren Sohn ein. Zum rechtlichen Betreuer hatte sie zusätzlich ihren Mann beauftragt. 2008 erlitt die Patientin einen Schlaganfall und verfiel ins Wachkoma. Seither wurde sie künstlich ernährt. Zwischen Sohn und Mann entstand in Folge Uneinigkeit über den Abbruch der künstlichen Ernährung. Der Mann argumentierte, dass seine Frau als praktizierende Katholikin aktive Sterbehilfe ablehne und verstand darunter auch den Abbruch künstlicher Ernährung. Für den BGH reichte der Hinweis auf die Religiosität der Patientin allerdings nicht aus, um deren Willen ausreichend zu bestimmen. Die Rechtssache wurde daher an das Landesgericht zur erneuten Behandlung zurückverwiesen.
In einem Bericht des Deutschen Ärzteblatt begrüßt Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, die Rückverweisung. Es sei notwendig, dass der BGH seine Rechtsprechung zur Patientenverfügung präzisiere. Seiner Ansicht nach seien die Erstgerichte in der Anwendung der geltenden Rechtslage oft überfordert, da Patientenverfügungen nicht eindeutig genug seien. Je konkreter eine Patientenverfügung sei, umso besser, so Brysch. Lebensverlängernde Maßnahmen pauschal abzulehnen reiche jedenfalls nicht aus.
Dem kann Dr. Stephanie Merckens, Referentin für Biopolitik am Institut für Ehe und Familie (IEF) nur zustimmen. Auch nach österreichischer Rechtslage könne auf die künstliche Ernährung grundsätzlich verzichtet werden, sowohl im Vorfeld als auch im Hinblick auf einen Abbruch. Der vom Patienten gewünschte Abbruch der künstlichen Ernährung wird nach herrschender Meinung nicht als Beihilfe zum Selbstmord oder Tötung auf Verlangen gewertet, erläutert die Juristin. Dieser Verzicht ist grundsätzlich auch mittels einer Patientenverfügung im Vorfeld möglich. Allerdings muss aus dieser der Wille des Patienten eindeutig hervorgehen. Genau das aber war im deutschen Anlassfall nicht ausreichend gegeben. Insbesondere müsse näher geprüft werden, welche Position die Patientin gegenüber einem Abbruch der künstlichen Ernährung eingenommen hat. Hierbei muss auch der Hinweis auf das Glaubensleben der Patienten berücksichtigt werden. Allerdings müsse geprüft werden, ob ihr Glaubensleben auch für ihre persönliche Beurteilung der künstlichen Ernährung ausschlaggebend war.
Im bekannten Fall der amerikanischen Wachkomapatientin Terri Schiavo hatte die Glaubenskongregation auf Fragen der Bischofskonferenz der Vereinigten Staaten in aller Deutlichkeit geantwortet, dass nach katholischem Verständnis auch im vegetativen Zustand eines Menschen (Wachkoma) die künstliche Ernährung nicht eingestellt werden dürfe, solange dadurch das Ziel der Nahrungs- und Wasserversorgung des Patienten erreicht werde. Wörtlich heißt es: „Die Verabreichung von Nahrung und Wasser, auch auf künstlichen Wegen, ist prinzipiell ein gewöhnliches und verhältnismäßiges Mittel der Lebenserhaltung. Sie ist darum verpflichtend in dem Maß, in dem und solange sie nachweislich ihre eigene Zielsetzung erreicht, die in der Wasser- und Nahrungsversorgung des Patienten besteht. Auf diese Weise werden Leiden und Tod durch Verhungern und Verdursten verhindert.“