EU / Reproduktionsmedizin: EGMR bestätigt Verbot der Leihmutterschaft und Verhältnismäßigkeit der Kindswegnahme
Das Paar Paradiso und Campanelli war mit dem betroffenen Kind genetisch entgegen eigener Angaben nicht verwandt. Es hat bewusst die Grenzen des italienischen Fortpflanzungsmedizinrechts umgangen und die internationalen Bestimmungen von Auslandsadoptionen verletzt. Das Kind, welches auf Bestellung von einer russischen Leihmutter in Russland ausgetragen wurde, nachdem es durch Befruchtung einer Fremdeizelle mit einer Fremdsamenzelle gezeugt und transferiert wurde, war demnach eltern- und staatenlos. Eine unsichere rechtliche Situation, für welche die italienischen Behörden das klagende Paar verantwortlich machten.
Der EGMR bestätigte die Einschätzung der italienischen Behörden und stellte fest, dass in diesem Fall bloß eine mögliche Verletzung des Rechts auf Privatleben der Erwachsenen, aber nicht eines etwaigen Familienlebens zu prüfen sei. Da die Antragsteller mit dem Kind weder in biologischer, noch in rechtlicher Hinsicht verwandt seien, läge kein Familienleben vor. Aufgrund der kurzen gemeinsamen Zeit und der Illegalität ihres Verhaltens könne auch kein de-facto Familienleben angenommen werden. Die Kindswegnahme sei gerechtfertigt, um das hohe staatliche Interesse an Einhaltung der Gesetze sicherzustellen. Insbesondere seien das Verbot der Leihmutterschaft und die internationalen Auflagen bei Auslandsadoptionen gerade auch zum Schutz von Kindern eingeführt worden. Nicht nur aus Sicht des betroffenen Kindes, sondern auch im Hinblick auf andere Kinder, sei es daher geboten, die Umgehung solcher Vorschriften nicht durch de-facto Überlassung zu belohnen. Zudem sei im konkreten Fall eine Kindswegnahme auch deswegen gerechtfertigt, da das Kind erst einige Monate mit den klagenden Parteien gelebt habe und – entgegen den Ausführungen eines psychologischen Gutachtens – die Wohlfahrtsbehörden von den elterlichen Qualitäten des Paares nicht überzeugt waren, sondern vielmehr befürchteten, das Kind müsse als Mittel zur Befriedigung narzisstischer Wünsche herhalten.
Dr. Stephanie Merckens, Referentin am Institut für Ehe und Familie (IEF), zeigt sich in einer ersten Reaktion erleichtert über die Entscheidung der Großen Kammer. Die umfassenden Ausführungen der rechtlichen Prüfung zeigen, dass sich nicht nur die Richter der Großen Kammer, sondern auch die italienischen Behörden eingehend mit den relevanten Fragen und Sachverhaltselementen auseinander gesetzt haben. Es sei besonders positiv, dass dem staatlichen Interesse an Einhaltung der Gesetze in der rechtlichen Begründung ein so hoher Stellenwert eingeräumt wurde. Das Verbot der Leihmutterschaft und die Auflagen bei ausländischen Adoptionen sollten ja gerade als Schutzvorschriften den Handel mit Kindern und die Ausbeutung von Frauen verhindern. Auch sei bemerkenswert, dass die italienischen Jugendwohlfahrtsbehörden sich gegen die Beurteilung eines – von den Antragstellern vorgelegten – psychologischen Gutachtens ausgesprochen und sich lieber auf ihre eigene, durchaus sachverständige und auf Erfahrung aufbauende, Einschätzung gestützt hätten, so die Juristin.
Weiterführende Links vom 25.1.2017:
Presseaussendung der COMECE: (LINK)
Das Urteil im Wortlaut (englisch): (LINK)