UN Behindertenrechtskonvention Österreich
Lesezeit: 2,6 Minuten

AT / Behinderung: 10 Jahre UN Behindertenrechtskonvention in Österreich

IEF, 11.10.2018 – Am 26. September 2008 wurde die UN Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) von Österreich ratifiziert. Die Caritas nimmt dies zum Anlass, Bilanz zu ziehen und Perspektiven der Umsetzung aufzuweisen.

Caritas Präsident Michael Landau weist darauf hin, dass das Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention das kollektive Bewusstsein für die Rechte von Menschen mit Behinderung und damit die besondere Fürsorgepflicht der Gesellschaft geschärft hat. Einige der von der Konvention gesetzten Maßstäbe konnten in den letzten 10 Jahren in Österreich auch bereits umgesetzt werden. Landau hebt hier vor allem das neue Erwachsenenschutzgesetz hervor, das die Selbstbestimmung von jenen die nicht mehr in allen Angelegenheiten selbst entscheiden können, stärke. Er lobt außerdem die Einführung von Modellregionen, die eine inklusive Schulbildung von Kindern mit und ohne Behinderung ermöglichen. Für den Präsidenten der Caritas herrsche jedoch „seit einiger Zeit Stillstand“ bzw. verzeichnet er sogar „Rückschritte, wenn es um die Rechte von Menschen mit Behinderung geht“. Landau kritisiert vor allem eine Rückkehr zu Sonderschulen und ein Abwenden von der Schulinklusion.

Rückschritte im Sozialbereich befürchtet

Die von der Regierung vorangetriebenen Reformen im Sozialbereich würden zudem Menschen mit Behinderung unverhältnismäßig hart treffen. So sieht Landau etwa bei der Neuausrichtung der Mindestsicherung Gefahrenpotential, da die Mindestsicherung zu einem hohen Prozentsatz (ca. 25%) von Menschen mit Behinderung in Anspruch genommen werde. „Wir fordern die Regierung auf, ganz genau zu analysieren, wie sich die geplanten Reformen auf Menschen mit Behinderung auswirken. Es darf nicht sein, dass noch größere Barrieren errichtet werden, anstatt die bestehenden zu beseitigen“, so der Präsident der Caritas. Seine Organisation fordert zudem einen Inklusionsfonds, der die Inklusion in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Freizeit für Menschen mit Behinderung vorantreiben würde.

Spätabbruch wegen Behinderung verstößt gegen UN Behindertenrechtskonvention in Österreich

Österreich hat sich durch das Unterzeichnen der UN Behindertenrechtskonvention dazu verpflichtet, die darin enthaltenen Bestimmungen ins nationale Recht umzusetzen. Auf Empfehlung der UN wurde von der Bundesregierung für den Zeitraum 2012 bis 2020 ein Nationaler Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention beschlossen, der längerfristige behindertenpolitische Zielsetzungen und Maßnahmen beinhalten sollte. Die laufenden Fortschritte bei der Umsetzung werden regelmäßig von einem UN-Experten-Gremium an Hand von Stellungnahmen der Vertragsstaaten und der Zivilgesellschaft geprüft. Basierend auf den Berichten gibt der Ausschuss Handlungsempfehlungen in Form von Abschließenden Bemerkungen ab.

Die Abschließenden Bemerkungen aus dem Jahr 2013 zum ersten Bericht Österreichs enthielten unter anderem die Aufforderung (B. Spezifische Rechte: Art. 5 UN-BRK Gleichstellung und Nichtdiskriminierung) jegliche im Gesetz festgelegte unterschiedliche Fristenregelung bei einem Schwangerschaftsabbruch ausschließlich aus Gründen der Behinderung (eugenische Indikation) abzuschaffen. Diese Empfehlung bezieht sich auf die im § 97 StBG enthaltene Regelung aus dem Jahr 1975, wonach Ungeborene bei einer ernsten Gefahr, dass sie geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werden, bis zur Geburt abgetrieben werden können. Das aktuelleRegierungsprogramm der Bundesregierung sieht unter dem Punkt „Barrierefreie Teilhabe für Menschen mit Behinderung“ die Organisation einer parlamentarischen Enquete zum Thema der eugenischen Indikation und zur Verhinderung von Spätabtreibungen vor.

Die Abschaffung der eugenischen Indikation wird auch von der parlamentarischen Bürgerinitiative und Lebensschutzkampagne #FAIRändern gefordert.

Weiterführende Artikel

Diesen Artikel teilen

Das könnte Sie auch interessieren

Nach oben