UN / Abtreibung: Kein Recht auf Abtreibung behinderter Menschen!

IEF, 7.11.2017 – Der Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (Committee on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD) stellte sich öffentlich gegen die Abtreibung von Kindern wegen ihrer Behinderung. Das verletze die UN-Behindertenrechtskonvention.

Wie das (Insitut für Ehe und Familie) IEF berichtet hat, arbeitet eine UN-Menschenrechtskommission an der Interpretation des Art 6 des Internationalen Abkommens über die bürgerlichen und politischen Rechte (ICCPR), in dem das Recht auf Leben garantiert wird. Der bisherige Entwurf versucht, dieses Recht auf Leben unter dem Vorwand eines Rechts auf selbstbestimmte Lebensführung auch als Recht auf sichere Abtreibung und medizinisch assistierten Suizid umzudeuten.

In diesem Zusammenhang macht das European Centre for Law and Justice (ECLJ) auf die Stellungnahme des UN-Behindertenausschusses aufmerksam, der sich in seiner Stellungnahme deutlich gegen das Recht einer (Spät-)Abtreibung von Menschen mit Behinderungen ausspricht. Gesetze, die explizit die Abtreibung von Menschen wegen ihrer Behinderung erlaubten, würden laut Ausschuss gegen die UN-Behindertenkonvention verstoßen. Unabhängig davon, dass Untersuchungen während der Schwangerschaft im Hinblick auf die Behinderung oft ungenau seien, kritisierte der Behindertenausschuss, dass „die Feststellung einer Diagnose, wenn sie auch nicht falsch sei, immer das Vorurteil zementiere, ein Leben mit Behinderung könne keinesfalls ein gutes Leben sein.“

Dr. Stephanie Merckens vom IEF begrüßt die deutlichen Worte des UN-Behindertenausschusses. Die Klarstellung sei wichtig, dass die UN-Behindertenkonvention auch den ungeborenen Menschen vor Diskriminierung schützen soll. Gerade im Hinblick auf Diskussionen rund um den Anwendungsbereich der Menschenrechte müsse immer wieder betont werden, dass die Inklusionsbestrebungen von und für Menschen mit Behinderungen nur dann umfassend sind, wenn sie auch den Menschen vor seiner Geburt umfassen, so die Juristin. Dies umso mehr, da bereits öffentlich diskutiert werde, dass die Kenntnis einer vorgeburtlichen Behinderung oder unheilbaren Krankheit die Eltern sogar verpflichten sollte, ihr Kind abzutreiben, um das Sozialsystem nicht zu belasten, ergänzt Merckens und verweist auf den Bericht der Bioethikerin Susanne Kummer vom Institut für Medizinische Anthropologie und Bioethik (IMABE) oder auch Aussagen in der Beratung der Menschenrechtskommission über Art 6 ICCPR (Recht auf Leben).

Ob die Bedenken des UN-Behindertenausschusses sowie zahlreicher anderer Stellungnahmen (so auch von Österreich) ernst genommen werden, bleibt abzuwarten. Das European Centre for Law and Justice (ECLJ) nahm als Beobachter an den Ausschussverhandlungen am 27.10 teil. Lesen Sie dazu den Bericht >>hier.

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