EU_GB / Lebensende: EGMR entscheidet über Tod von Baby

IEF, 5.7.2017 – Im Fall des unheilbar kranken Babys Charles Gard entschied der Europäische Menschengerichtshof (EGMR) am 27.6.2017, dass die Ärzte die Behandlung gegen den Willen der Eltern einstellen dürften. Das Great Ormond Street Hospital in London stellte die Behandlung bislang nicht ein, um den Eltern die Möglichkeit zu geben, sich von ihrem Sohn zu verabschieden. Rund eine Woche nach dem Urteil des EGMR kündigte die Klinik am 7.7.2017 jedoch an, erneut gerichtlich prüfen zu lassen, ob das Baby für eine Therapie ins Ausland gebracht werden könne. Grund dafür seien neue Expertenmeinungen.

Das Schicksal von Charles und seinen Eltern beherrscht seit zwei Wochen die (sozialen) Medien. Der 10 Monate alte „Charlie“ leidet an einer mitochondrialen Myopathie. Die genetische Krankheit kann unterschiedliche Organe wie Leber, Gehirn und Nieren betreffen. Meist führt sie nach wenigen Monaten bis mehreren Jahren zu Multiorganversagen und zum Tod. Im Fall von Charlie, dessen Gehirn stark geschädigt ist, hatten die Ärzte die Abschaltung der Geräte beantragt, um dem Baby einen „würdevollen Tod zu ermöglichen“. Die Eltern des Kindes jedoch wollen ihr Kind mit einer experimentellen Methode in den USA behandeln lassen. Dafür hatten sie im Internet Spenden gesammelt. Nachdem dem Antrag der Ärzte statt gegeben wurde, gingen die Eltern in Berufung und klagten in weiterer Instanz beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der die Entscheidungen der britischen Gerichte bestätigte. Die Eltern kämpften weiter und präsentierten am 9.7.2017 eine von 350.000 Menschen unterschriebene Petition, mit der sie die Ausreise des todkranken britischen Babys Charlie Gard in die USA fordern.

Reaktionen auf das Urteil

Bereits vor der Urteilsverkündung des EGMR betonte Erzbischof Vincenzo Paglia, Präsident der Päpstlichen Akademie des Lebens, das Interesse des Patienten sei immer vorrangig. „Wir sollten niemals mit dem vorsätzlichen Ziel, jemandes Leben zu beenden, handeln, eingeschlossen die Entziehung von Ernährung“, sagte der Bischof in seiner Stellungnahme. Gleichzeitig „müssen wir die Grenzen der medizinischen Machbarkeit bedenken und ungeachtet dessen immer im Dienst des Kranken bis zu dem Zeitpunkt des natürlichen Todes handeln“, so Paglia. Der Bischof versicherte Charlie und seinen Eltern sein Gebet. Auch Papst Franziskus forderte nach der Urteilsverkündigung Respekt für den Wunsch der Eltern auf weitere Behandlung. Das „Krankenhaus des Papstes“ in Rom hatte sich anschließend dazu bereit erklärt, das Kind aufzunehmen, sollte es der Gesundheitszustand erlauben und von den Eltern gewünscht werden. Die Leiterin der Klinik gab bekannt, das Baby mit “Würde und Liebe aufzunehmen und den Eltern die Entscheidung zu überlassen, ob die lebenserhaltenden Maßnahmen eingestellt werden sollten oder nicht”. Die Londoner Klinik stellte sich allerdings gegen eine solche Überführung. Weitere Unterstützung fand Charlie über Twitter  durch US-Präsident Trump. Trump schrieb, er wäre erfreut, „wenn wir dem kleinen Charlie Gard helfen können, wie es unsere Freunde in Großbritannien und der Papst möchten“.

Das Urteil

Der EGMR unterstützte in seinem Urteil die Rechtssprechung des britischen Gerichtes, dass es anhand der Gutachten der Experten nicht im Interesse des Kindes sei, es mit künstlicher Beatmung am Leben zu halten bzw. einer weiteren experimentellen Maßnahme zu behandeln. Laut der britischen Richter, seien diese Behandlungen nicht zum Wohl des Kindes und es leide wesentlich. Das European Centre for Law and Justice (ECLJ) veröffentlichte auf seiner Website einen Artikel zum Urteil. Demnach sei die Kernfrage des Falles, wie festgestellt werden könne, was im besten Interesse des Kindes sei. Die Richter in Straßburg entschieden, dass das Interesse der Eltern, alles zu tun, damit ihr Kind leben kann, dem Interesse des Kindes entgegenstehe. Das Krankenhaus und die britischen Richter bestanden darauf, dass es im besten Interesse des Kindes sei, zu sterben, um nicht weiter leiden zu müssen. Damit bestätigte der EGMR die Beurteilung der britischen Instanzen, dass die „ungerechtfertigte Hartnäckigkeit der Eltern zum Nachteil ihres Sohnes sei“. Eine weitere wichtige Frage im Fall sei laut ECLJ, wer der beste Garant und Richter für das Interesse des Kindes sei. Prinzipiell seien es die Eltern. Im Fall von Charlie jedoch sei ein Vormund eingesetzt worden, der das Interesse von Charlie vertreten sollte, um die Ablehnung des Behandlungsabbruchs durch die Eltern zu umgehen. Das britische Gericht konstruierte, dass das Baby den freien Willen zu sterben hätte, der durch einen Vormund ausgedrückt werde: „Da Charlie seine eigenen Wünsche nicht ausdrücken kann, garantiert das Gericht den Ausdruck seiner Wünsche durch einen zu diesem Zweck  berufenen unabhängigen und professionellen Vormund“, so die Richter. Nach Meinung des ECLJ sei es jedoch sehr fragwürdig, ob der Vormund die Beachtung der Rechte von Eltern und Kind gewährleisten könne.

Österreichische Rechtslage

Fraglich ist, ob tatsächlich der Wille oder das Interesse des Kindes respektive der Eltern für die Beurteilung dieses Falles maßgeblich sind, meint dazu Dr. Stephanie Merckens vom Institut für Ehe und Familie (IEF). Nach österreichischer Rechtslage wäre das Hauptmoment der Beurteilung eines solchen Falles jedenfalls nicht der Wille des Patienten respektive der Eltern, sondern die Frage, ob eine ärztliche Behandlungspflicht besteht, erläutert die Juristin. Verkürzt gesagt könne der einsichts- und äußerungsfähige Patient eine medizinisch indizierte Behandlung ablehnen. Er könne aber keinen Arzt dazu verpflichten, eine Behandlung durchzuführen, wenn diese medizinisch nicht (mehr) indiziert ist. Dann endete die Behandlungspflicht des Arztes. Ist der Patient nicht mehr ansprechbar und hat er keine Vorausverfügungen für diesen Fall getroffen, so hätten die Ärzte bei entsprechender medizinischer Indikation zu behandeln. Im Falle eines minderjährigen Kindes hätten die Eltern im Sinne des Kindes zu entscheiden. Sie könnten aber weder medizinisch sinnlose Behandlungen fordern, noch medizinisch notwendige Behandlungen ablehnen. Freilich helfe dieser Fokus auf die medizinische Indikation nur bedingt, räumt Merckens ein. Im Grunde werde die Abwägung dessen, was noch im Interesse des Patienten ist, bloß auf eine andere Ebene verlagert, auch wenn im Hinblick auf die Frage der Sinnhaftigkeit einer Therapie andere Parameter ausschlaggebend seien als bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens eines Patienten. Letzteres sei jedoch insbesondere im Hinblick auf die geäußerte Sorge angesichts der Ausweitung von staatlich erlaubter Sterbehilfe eine wichtige Unterscheidung, so die Biopolitikerin abschließend.

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